Für die Vererbung von Anteilen an Gesellschaften gelten teilweise Sonderregeln, die Vorrang vor den erbrechtlichen Vorschriften haben.

6.1 OHG-Anteil

6.1.1 Gesetzliche Folgen beim Tod des Gesellschafters

Gem. § 131 Abs. 1 HGB ist der Tod eines OHG Gesellschafter kein Auflösungsgrund. Die Gesellschaft wird also bei Tod eines Gesellschafters fortgeführt. Der Gesellschafter scheidet laut Gesetz mit dem Tod aus der Gesellschaft aus.[1]  Sein Anteil am Gesellschaftsvermögen wächst den verbleibenden Gesellschaftern im Verhältnis deren Anteile automatisch an. Die Erben werden also nicht kraft Gesetzes Gesellschafter.

Wenn die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung getroffen haben, fällt der Abfindungsanspruch des ausscheidenden (verstorbenen) Gesellschafters in den Nachlass. Dieser Abfindungsanspruch kann durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen oder der Höhe nach beschränkt werden.

6.1.2 Folgen bei vertraglicher vereinbarter Auflösung

Wird die OHG beim Tod eines Gesellschafters kraft ausdrücklicher Regelung im Gesellschaftsvertrag aufgelöst, sind die Erben (in Erbengemeinschaft) Gesellschafter der Liquidationsgesellschaft.

Will ein Gesellschafter seine Stellung innerhalb der OHG vererben, so muss eine entsprechende Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag enthalten sein.

6.1.3 Gesellschaftsvertrag enthält Nachfolgeklauseln

Gesellschaftsvertraglich bestehen jedoch Gestaltungsmöglichkeiten wie einfache und qualifizierte Nachfolgeklausel und Eintrittsklausel (siehe auch Tz. 6.4.).

Bei der einfachen Nachfolgeklausel wird die Gesellschaft mit allen Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt. Die Nachfolge erfolgt hier auf der Basis des Gesellschaftsvertrags nach erbrechtlichen Grundsätzen. Eine qualifizierte Nachfolgeklausel wird in einem Gesellschaftsvertrag aufgenommen, wenn die Gesellschaft nur mit einem ganz bestimmtem oder einigen von mehreren Erben fortgesetzt werden soll.

Ist nur ein Erbe vorhanden, so geht der Gesellschaftsanteil als Teil des gesamten Nachlasses auf diesen über. Sind mehrere Erben vorhanden, so werden sie alle einzeln Mitgesellschafter; in diesem Fall richten sich ihre Anteile am Gesellschaftsanteil nach ihren Erbquoten.

Bei Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben haben diese das unabdingbare Recht, die Umwandlung ihres Anteils (innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erbfall) in einen Kommanditanteil zu verlangen.[1]. Bei Ablehnung des Antrags kann der Gesellschafter sein Ausscheiden mit sofortiger Wirkung erklären, soweit er die Erklärung innerhalb der 3-Monatsfrist abgibt, anderenfalls gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.

6.1.4 Abtretung zu Lebzeiten

Der künftige Erblasser kann seinen Anteil zu Lebzeiten auf einen Erben durch Abtretungsvertrag übertragen, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist.

 
Praxis-Beispiel

Vertragliche Vereinbarung – Formulierung

Der Schenker A überträgt hiermit im Wege der Abtretung mit dinglicher Wirkung ab dem Stichtag seinen in § 1 genannten Anteil an der X-OHG auf den Beschenkten B, der diese Abtretung annimmt. Die Schenkung erfolgt ohne jegliche Auflage.

Der Beschenkte als neu eintretender Gesellschafter haftet für Verbindlichkeiten nach dem Eintritt gemäß § 128 HGB und für alle Verbindlichkeiten, die die Gesellschaft vor Eintritt des neuen Gesellschafters eingegangen ist, nach § 130 HGB. Der Schenker als ausscheidender Gesellschafter haftet gemäß § 160 HGB noch 5 Jahre nach Ausscheiden für Gesellschaftsverbindlichkeiten (nach Eintragung des Ausscheidens aus der Gesellschaft im Handelsregister).

6.2 KG-Anteil

6.2.1 Kommanditist als Erblasser

§ 177 HGB regelt für die Kommanditgesellschaft, dass diese beim Tod eines Kommanditisten mit den Erben fortgesetzt wird, soweit keine anderslautende Regelung im Gesellschaftsvertrag getroffen worden ist. Der Erbe tritt also kraft Erbfolge in die Kommanditisten-Stellung des Erblassers ein. Nach überwiegender Ansicht wird bei einer Erbengemeinschaft der Kommanditanteil unmittelbar nach Erbquote auf die einzelnen Miterben aufgeteilt und geht nicht auf die Erbengemeinschaft über. Daher bestimmen in der Regel die Gesellschaftsverträge, dass zur Vereinfachung alle Erben ihre Stimmrechte nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben können.

6.2.2 Abtretung des Kommanditisten-Anteils zu Lebzeiten

Mit Zustimmung aller Gesellschafter erfolgt die Übertragung des Gesellschaftsanteils des Kommanditisten auf den vom ihm gewünschten Nachfolger. Die Rechtsstellung des neuen Gesellschafters ist dieselbe wie die des alten Gesellschafters. Abweichende Vereinbarungen sind hierbei denkbar und zulässig.

Die schenkweise Übertragung eines volleingezahlten Kommanditanteils an einer Vermögensverwaltungs-KG unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung in das Handelsregister ist lediglich rechtlich vorteilhaft i. S. d. § 107 BGB, sodass die entsprechenden Angebote von einem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen selbst angenommen werden können.[1]

Der Nießbrauch an einem Kommanditanteil kann in das Handelsregister eingetragen werden.[2]

6.2.3 Komplementär als Erblasser

Hier gelten die Ausführungen zur OHG entsprechend (Tz. 6.1).

6.3 GmbH-Anteil

GmbH-Anteile sind veräußerbar un...

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