4.1 Erbfall

Der Einzelunternehmer als Erblasser wird ganz normal beerbt, also vom Alleinerben oder den Miterben. Die Erben können die Firma[1] des Erblassers fortführen, und zwar mit oder ohne einen Zusatz, der die Nachfolge zum Ausdruck bringt.[2]  Das Unternehmen kann zwar von den Erben ohne zeitliche Begrenzung in ungeteilter Erbengemeinschaft fortgeführt werden. Da aber häufig ein Miterbe "Bares" sehen will, ist das Einzelunternehmen im Todesfall häufig aufgrund der Erbauseinandersetzung von der Zerschlagung durch die Erben bedroht. Vor diesem Hintergrund sind Nachfolgeregelungen sinnvoll.

 
Hinweis

Möglichkeiten des Einzelunternehmers

Er kann einen Nachfolger testamentarisch oder durch Erbvertrag bestimmen. Wenn mehrere Nachfolger Interesse an der Fortführung haben, kann der Einzelunternehmer neben der Erbeinsetzung testamentarisch die Gründung einer (Personen-/Kapital-) Gesellschaft anordnen und dabei auch die Regeln des Gesellschaftsvertrags vorgeben.

Alternativ kann der Einzelkaufmann[3] zu Lebzeiten seinen Betrieb oder Teile davon durch Ausgliederung in eine GmbH überführen, wenn seine Firma im Handelsregister eingetragen ist.[4]  Damit kann er in der zu gründenden GmbH mehrere Geschäftsanteile bilden, die er dann teilweise seinem gewünschten Nachfolger zeitnah überlassen kann (Einarbeitungsmöglichkeit). Nach dem Tod des Inhabers eines Handwerkbetriebs dürfen der Ehegatte, der Lebenspartner, der Erbe, den Betrieb fortführen, ohne die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle zu erfüllen. Sie müssen aber dafür sorgen, dass unverzüglich ein Betriebsleiter bestellt wird. Die Handwerkskammer kann in Härtefällen eine angemessene Frist setzen, wenn eine ordnungsgemäße Führung des Betriebs gewährleistet ist.[5]

 
Praxis-Tipp

Rechtzeitig Handwerksmeister suchen

Ist es absehbar, dass der Inhaber eines Handwerkbetriebs (z. B. aufgrund Alters oder Krankheit) seinen Betrieb nicht mehr lange fortführen kann, sollte er – darf keiner seiner Nachfolger das Handwerk betreiben – schon einen möglichen Betriebsleiter suchen, auf den im Ernstfall zurückgegriffen werden kann.

4.2 Übergabe zu Lebzeiten

Hat der Einzelunternehmer mehrere Erben, die alle willens und geeignet sind, das Unternehmen gemeinschaftlich fortzuführen, ist das Einzelunternehmen mit gewerblichem Charakter in eine offene Handelsgesellschaft nach §§ 105 ff. HGB umzuwandeln. Zur Haftungsbeschränkung aller Unternehmensübernehmer kann sich die Umwandlung in eine GmbH anbieten oder für den Fall, dass einer der Übernehmer seine Haftung begrenzen will, eine Kommanditgesellschaft nach §§ 161 ff. HGB.

Ist es einem oder mehreren Kindern nicht möglich bzw. von diesen nicht gewollt, das Unternehmen mit ihren Geschwistern fortzuführen, muss der Unternehmensübergeber zur Streitvermeidung in einem Erbvertrag mit allen Erbberechtigten vereinbaren, was die Kinder, die das Unternehmen nicht fortführen, als Ausgleich – sofort oder später mit dem Tod des Unternehmers – vom Unternehmer erhalten (z. B. Barvermögen oder Grundstücke).

Soweit der Unternehmer einen Ausgleich nicht sofort herbeiführen kann oder will, kann er sich gegenüber den ausgleichsberechtigten Kindern verpflichten, über die entsprechenden Vermögenswerte zu Lebzeiten nicht mehr anderweitig zu verfügen.

In einem Übergabe- und Erbvertrag muss auch hier zugunsten des Ehepartners mit allen Nachfolgern und sonstigen Kindern die Anrechnung von Vorausempfängen nach § 2050 ff. BGB bzw. Erb- und Pflichtteilsverzichte nach § 2346 Abs. 1 und 2 BGB und Verzichte auf Pflichtteilsergänzungsansprüche[1] geregelt werden. Möglich ist es, den das Unternehmen fortführenden Kindern aufzuerlegen, Ausgleichszahlungen an die übrigen Geschwister zu leisten. Dies ist aber nur eingeschränkt zu empfehlen, da eine solche Regelung den Nachfolger/die Gesellschafter daran hindern könnte, ihren Gewinn im Unternehmen zu belassen/zu investieren bzw. dazu führen könnte, dass zu hohe Entnahmen getätigt werden.

[1] § 2325 BGB; BGH, Urteil v. 14.3.2018, IV ZR 170/16, NJW 2018 S. 1475: Pflichtteilsergänzungsanspruch aufgrund unbenannter Zuwendung unter Ehegatten.

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