Der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG umfasst sowohl Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als auch des Umlaufvermögens. Das Wirtschaftsgut kann im abgebenden und übernehmenden Betriebsvermögen eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen, muss es aber nicht.

Neben den materiellen Wirtschaftgütern können auch (selbstgeschaffene) immaterielle Wirtschaftsgüter, wie z. B. selbst geschaffene Firmenwerte, Patente oder Mandantenstämme, Gegenstand eines Wirtschaftsguts im Sinne der Übertragung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG darstellen.

 
Achtung

Steuerrecht: Keine Bilanzierung von selbst geschaffenen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

Im Steuerrecht ist die Bilanzierung von selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens verboten, das abgebende Unternehmen kann diesen Wert also nicht bilanzieren.[1] Aufgrund der Buchwertfortführung kann das selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgut auch beim übernehmenden Unternehmen in der Steuerbilanz nicht bilanziert werden.

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