Für die Regeln der Mitbestimmung wird auf das OHG-Recht zurückgegriffen.[1] Danach werden Beschlüsse über nicht alltägliche Geschäftsvorfälle in einer Partnerversammlung grundsätzlich einstimmig gefasst. Hierzu ist es möglich im Partnerschaftsvertrag eine ggf. anderweitige Regelung festzulegen.

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