Bei einem partiarischen Darlehen wird kein fester Zins vereinbart. Vielmehr hängt die Höhe des Zinssatzes von einer Erfolgsgröße des operativen Geschäfts wie Gewinn, Jahresüberschuss oder Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ab. Ein vorher festgelegter Prozentsatz der Erfolgsgröße wird dann als Vergütung für die Überlassung des Kapitals gezahlt. Der Kreditgeber erlangt jedoch kein Mitbestimmungsrecht am Unternehmen, ebenso wenig ist er an den stillen Reserven des Unternehmens beteiligt.

Bilanziell ist ein partiarisches Darlehen zwingend als Fremdkapital und damit als Verbindlichkeit auszuweisen. Im Rahmen von Mezzanine-Finanzierungen kommt partiarischen Darlehen nur Bedeutung zu, wenn neben der reinen Erfolgsabhängigkeit der Vergütung weitere Klauseln vereinbart werden, die im Fall der Krise bzw. Insolvenz des Unternehmens eine bilanzielle Behandlung als Eigenkapitalersatz rechtfertigen, also beispielsweise zusätzlich eine Nachrangabrede oder eine Eigenkapitaloption vereinbart wird.

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