Bundeseinheitlich hält die Finanzverwaltung weiter an der bisherigen lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Behandlung von unentgeltlich an Arbeitnehmer überlassenen Parkplätzen fest, soweit diese aufgrund eines überwiegend eigenbetrieblichen Interesses erfolgt. Das Vorliegen des eigenbetrieblichen Interesses schließt grundsätzlich einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer aus.

Gemäß Verwaltung liegt ein eigenbetriebliches Interesse immer dann vor, wenn die Überlassung dem Abstellen von Fahrzeugen während der Arbeitszeit dient, z. B. dem Arbeitnehmer auf dem Gelände des Arbeitgebers ein Parkplatz zur Verfügung gestellt wird. Unerheblich ist hierbei, ob die Überlassung unentgeltlich oder teilentgeltlich erfolgt. Es liegt aber auch vor, wenn der Arbeitgeber einen Park- oder Einstellplatz von Dritten anmietet und seinen Arbeitnehmern während der Arbeitszeit kostenfrei oder verbilligt zur Verfügung stellt. Im Fall der Anmietung eines Parkplatzes besteht für den Arbeitgeber hieraus Vorsteuerabzugsberechtigung soweit der Arbeitgeber zum Vorsteuerabzug berechtigt ist

Wird einem Mitarbeiter, dem ein betrieblicher Pkw zur Nutzung überlassen wurde, ein Park- oder Einstellplatz zur Verfügung gestellt, ist ebenfalls kein geldwerter Vorteil gegeben, da der Parkplatz für einen betriebseigenen Pkw genutzt wird.

Aufgrund des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers an der Überlassung eines Park- oder Einstellplatzes an den Arbeitnehmer lehnt die Finanzverwaltung auch eine Gehaltsumwandlung ab. Das eigenbetriebliche Interesse führt nicht zu lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn für den Arbeitnehmer und kann daher auch nicht zu einer Begünstigung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung führen.

Anders verhält es sich hingegen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Park- oder Einstellplatz an dessen Mietwohnung zur Verfügung stellt, da hier das private Interesse des Arbeitnehmers überwiegt. Es liegt hier ein lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger geldwerter Vorteil vor.

Auch die Erstattung von Parkgebühren/Mietaufwendungen für einen Stellplatz an den Arbeitnehmer stellt gemäß Verwaltung einen lohnsteuerpflichtigen Vorteil für den Arbeitnehmer dar.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge