Rz. 286

Rechtswirkung der umsatzsteuerlichen Organschaft ist, dass alle Umsätze, die die Organgesellschaft mit Dritten tätigt, dem Organträger zuzurechnen sind. Es findet bei der umsatzsteuerlichen Organschaft eine Zusammenfassung mehrerer unternehmerisch tätiger Gebilde zu einem einheitlichen Unternehmen statt. Der Organträger ist für den gesamten Organkreis, der sich aus dem Organträger und den Organgesellschaften zusammensetzt, der Unternehmer. Die Organgesellschaft ist umsatzsteuerrechtlich kein Unternehmer, sondern hat die Stellung eines unselbstständigen Betriebes im herrschenden Unternehmen.

 

Rz. 287

Die Organschaft beginnt in dem Zeitpunkt, in dem sämtliche Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG erfüllt sind. Ab diesem Zeitpunkt sind auch die steuerlichen Konsequenzen zu ziehen. So ist für alle Unternehmensteile des Organkreises nur eine Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Erklärung unter der Steuernummer des Organträgers abzugeben und damit nur eine Umsatzsteuerfestsetzung durchzuführen. Umsätze zwischen den Unternehmensteilen stellen nicht steuerbare Innenumsätze dar.

 

Rz. 288

Wurde die Existenz der Organschaft nicht erkannt oder wurde eine Organschaft angenommen, obwohl die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht vorgelegen haben, sind die steuerlichen Folgerungen grundsätzlich auch für die Vergangenheit zu ziehen. Nach der OFD-Verfügung Frankfurt vom 11.7.2017[1] bestehen jedoch keine Bedenken, wenn eine Rückabwicklung aus Vereinfachungsgründen im Einvernehmen mit den Beteiligten nicht durchgeführt wird, sofern dem keine materiell-rechtlichen Gründe entgegenstehen bzw. die Steuererhebung nicht gefährdet ist und keine Rechtsbehelfsverfahren wegen Umsatzsteuer-Festsetzungen gegenüber der Organgesellschaft anhängig sind.

 

Rz. 289

In der Umsatzsteuererklärung und den Umsatzsteuervoranmeldungen des Organträgers sind sämtliche Umsätze der Organgesellschaften zusammen mit den eigenen Umsätzen des Organträgers zu erfassen. Steuerschuldner für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie gleichgestellte Wertabgaben i. S. v. § 3 Abs. 1b und § 9a UStG ist gem. § 13a UStG der Organträger für alle vom Organkreis getätigten Umsätze. Die Organgesellschaft haftet aber für die vom Organträger geschuldete Umsatzsteuer nach § 73 AO.

 

Rz. 290

Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen Organgesellschaft und Organträger stellen nicht steuerbare Innenumsätze dar. Sofern trotzdem Rechnungen innerhalb des Organkreises mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt werden, berechtigen diese Rechnungen nicht zum Vorsteuerabzug, weil diesen Rechnungen keine steuerpflichtigen Lieferungen oder sonstigen Leistungen zugrunde liegen. Die Umsatzsteuer in den Rechnungen zwischen den Gesellschaften des Organkreises wird nicht nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet, da diese innerbetrieblichen Abrechnungen keine Rechnungen i. S. d. § 14 UStG darstellen.

 

Rz. 291

Soweit ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen, ist ein Vorsteuerabzug aus sämtlichen Eingangsleistungen an den Organkreis möglich. Den Vorsteuerabzug nimmt der Organträger wahr, wobei als Rechnungsempfänger sowohl der Organträger als auch die Organgesellschaft bezeichnet werden kann.

 

Rz. 292

Für innergemeinschaftliche Umsätze kann jede Organgesellschaft eine eigene USt-IdNr. auf Antrag erhalten[2] und ist auch zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung verpflichtet.[3] Die Organgesellschaft kann auch die USt-IdNr. des Organträgers[4] verwenden, auch wenn dies nicht mehr angemessen z. B. wegen der Leistungsortbestimmung nach § 3a UStG sein soll.[5]

 

Rz. 293

Auch wenn die Organgesellschaft in ihrem Namen Rechnungen erteilen kann und regelmäßig für andere Steuerarten eine Steuernummer besitzt, hat die Organgesellschaft gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG ab 1.7.2002 die Steuernummer oder die USt-IdNr. des Organträgers oder ihre USt-IdNr. auf ihren Rechnungen anzugeben.[6]

[1] Siehe OFD Frankfurt, Verfügung v. 11.7.2017 betreffend umsatzsteuerliche Organschaft, S 7105 A – 22 – St 110, UR 2018 S. 179.
[4] Vgl. Abschn. 14.5 Abs. 7 UStAE: Im Fall der umsatzsteuerlichen Organschaft muss die Organgesellschaft die ihr oder dem Organträger erteilte USt-IdNr. oder die Steuernummer des Organträgers angeben.
[5] Vgl. Korn, in Bunjes, UStG Kommentar, § 14 UStG Rz. 75.

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