Leitsatz (amtlich)

1. Die Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag einer OHG, wonach fehlerhafte Beschlüsse, deren Zustandekommen oder Inhalt nicht gegen zwingende gesetzliche oder gegen berufsrechtliche Vorschriften verstoßen, nur innerhalb einer bestimmten Frist durch Klage gegen die Gesellschaft angefochten werden können, kann dahingehend auszulegen sein, dass allgemein eine Beschlussmängelklage gegen die Gesellschaft zu richten ist, unabhängig davon, auf welche Gründe diese im Einzelnen gestützt wird.

2. Eine ausdrücklich und eindeutig nur hilfsweise - für den Fall der Erfolglosigkeit der Berufung gegen die übrigen Streitgenossen - gerichtete Berufung gegen einen Streitgenossen ist unzulässig.

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 02.10.2019, Az. 1 HK O 193/19, in Richtung auf die Beklagte zu 3) gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen und im übrigen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 03.03.2021.

 

Tatbestand

Der Kläger und die Beklagten zu 1) und zu 2) waren gleichberechtigte Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 3), einer OHG.

Unter § 16 Absatz 5 des Gesellschaftsvertrages haben die Gesellschafter vereinbart:

"Fehlerhafte Beschlüsse, deren Zustandekommen oder Inhalt nicht gegen zwingende gesetzliche oder gegen berufsrechtliche Vorschriften verstoßen, können nur innerhalb eines Monats seit der Beschlussfassung durch schriftliche Erklärung gegenüber allen Gesellschaftern angefochten werden. Über die Anfechtung hat die Gesellschafterversammlung binnen eines Monats nach Eingang der Erklärung bei ihr ggf. unter Einschaltung einer geeigneten Person wie in Absatz 4 zu entscheiden. Wird die Anfechtung zurückgewiesen oder nicht fristgerecht entschieden, können die Beschlüsse nur innerhalb weiterer zwei Monate nach Bekanntgabe des zurückweisenden Beschlusses oder nach Ablauf der Frist gemäß Satz 2 durch Klage gegen die Gesellschaft angefochten werden."

Am 04.10.2018 beschlossen die Beklagten zu 1) und zu 2) in Abwesenheit des nicht zu der Versammlung geladenen Klägers, dass dem Kläger die Geschäftsführungsbefugnis entzogen werde und er von seiner Arbeitspflicht freigestellt werde, da das Vertrauensverhältnis zu dem Kläger nachhaltig zerstört sei.

Am 02.11.2018 schrieb der Kläger den Beklagten zu 1) und zu 2), dass er die Beschlüsse gemäß § 16 Absatz 5 des Gesellschaftsvertrages anfechte.

Am 28.11.2018 beschlossen die Beklagten zu 1) und zu 2) auf einer Gesellschafterversammlung, auf der auch der Kläger anwesend war, dass die Anfechtung zurückgewiesen werde.

Der Kläger meint, die Beschlüsse vom 04.10.2018 seien rechtswidrig, weil sein Teilnahmerecht verletzt worden sei und es überdies auch an einem wichtigen Grund fehle.

Der Kläger hat die Beschlüsse zunächst nur mit einer gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) gerichteten Klage angegriffen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat er die Klage gegen die Beklagte zu 3) erweitert.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat sich der Kläger mit seiner Berufung gewandt, wobei er die Berufung gegen die Beklagte zu 3) ausdrücklich nur hilfsweise, für den Fall der Erfolglosigkeit der Berufung gegen die Beklagten zu 1) und zu 2), eingelegt hat.

Auf den Hinweisbeschluss des Senats gemäß § 522 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO hin hat der Kläger die Berufung zurückgenommen.

 

Entscheidungsgründe

Die gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichtete Berufung ist unbegründet (1.). Die gegen die Beklagte zu 3) gerichtete Berufung ist unzulässig (2.).

1. Das Landgericht hat im Ergebnis die gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.

1.1. Zwar hat der Kläger - wie er zutreffend in der Berufungsbegründung geltend macht - in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht keinen Parteiwechsel dergestalt vorgenommen, dass er die Beklagte zu 3) nunmehr anstatt der Beklagten zu 1) und 2) verklagen wollte.

Vielmehr hat er ausdrücklich und eindeutig lediglich eine Parteierweiterung erklärt (Protokoll vom 02.10.2019 Seite 2, Bl. 69 der Akte). Sein ergänzend geäußertes Begehren, die Klageänderung als sachdienlich zu behandeln, rechtfertigt keine andere Bewertung. Auch auf die Parteierweiterung werden zumindest von der Rechtsprechung die Klageänderungsregeln analog angewandt (BGH NJW 1996, 196).

1.2. Jedoch sind vorliegend die Beklagten zu 1) und 2) als übrige Gesellschafter nicht die richtigen Klagegegner für die Erhebung der Beschlussmängelklage. Diese ist vielmehr ausschließlich gegen die Gesellschaft zu richten.

Zwar ist bei einer Personengesellschaft grundsätzl...

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