Verfahrensgang

LG Aachen (Beschluss vom 19.04.2004; Aktenzeichen 41 O 157/03)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird unter Zurückweisung seines weiter gehenden Rechtsmittels der Beschluss des LG Aachen vom 19.4.2004 (41 O 157/03) zum Teil abgeändert.

Dem Antragsteller wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe - ohne Anordnung von Ratenzahlungen - für den Antrag bewilligt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 11.604 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.1.2003 zu zahlen.

Zur Wahrnehmung seiner Rechte wird dem Antragsteller Rechtsanwalt S. 52068 Aachen beigeordnet.

Eine Gebühr gem. KV Nr. 1956 wird nicht erhoben.

 

Gründe

Die gem. §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache überwiegend Erfolg.

Der Senat hatte bereits in seinem Beschl. v. 27.2.2004 ausgeführt, dass ein Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner aus § 24 GmbHG (nur) dann in Betracht kommt, wenn die Inanspruchnahme des ausgeschlossenen Gesellschafters S. aussichtslos ist, was der Antragsteller darzulegen und zu beweisen hat (Baumbach/Hueck/Fastrich, 17. Aufl., § 24 Rz. 3; Michalski/Ebbing, § 24 Rz. 18; Scholz/Emmerich, § 24 Rz. 7; Roth/Altmeppen, 4. Aufl., § 24 Rz. 9). Der Antragsteller hat insoweit spätestens mit Schriftsatz vom 7.7.2004 hinreichend vorgetragen, nachdem er bereits mit Schriftsatz vom 8.4.2004 darauf hingewiesen hatte, zwischenzeitlich einen vollstreckbaren Titel gegen Herrn S. - der am 19.8.2003 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte - erwirkt zu haben und daraus die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Ausweislich der beigezogenen Akte 43 O 139/03 war Herr S. hinsichtlich des rückständigen Betrages der Stammeinlage mit Versäumnisurteil vom 13.2.2004 verurteilt worden, an den Antragsteller 12.450 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2002 zu zahlen. Wie der Antragsteller mit Schriftsatz vom 7.7.2004 dargetan und belegt hat, erwirkte er insoweit am 31.3.2004 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens von Herrn S. Die Drittschuldnerin, die Firma G., teilte dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 15.4.2004 mit, der pfändbare Anteil des monatlichen Arbeitseinkommens betrage 224 EUR, andere Ansprüche würden zur Zeit auf die gepfändete Forderung nicht erhoben, Pfändungen anderer Gläubiger lägen derzeit nicht vor. Darüber hinaus kündigte man an, man werde dem Antragsteller den einbehaltenen Betrag jeweils zum Monatsanfang überweisen.

Mangels gegenteiligen Vortrags ist davon auszugehen, dass die avisierten Beträge von dem Antragsteller beginnend mit dem Monat Mai 2004 vereinnahmt wurden, mithin i.H.v. 896 EUR (4 Monate × 224 EUR). In dieser Höhe war die Inanspruchnahme des kaduzierten Gesellschafters demzufolge erfolgreich. Soweit bis zum Zeitpunkt des Erlasses des erstinstanzlichen Urteils weitere Zahlungen an den Antragsteller erfolgen, wird dies von dem LG entsprechend zu berücksichtigen sein.

Hinsichtlich des Restbetrages von 11.554 EUR (12.450 EUR abzgl. 896 EUR) ist hingegen derzeit von der Aussichtslosigkeit der Inanspruchnahme von Herrn S. auszugehen, da er nach den gesamten Umständen als zahlungsunfähig i.S.v. § 17 Abs. 2 S. 1 InsO anzusehen ist. Zahlungsunfähig ist der Schuldner bereits dann, wenn er über einen gewissen kurzen Zeitraum hinweg einen geringen Teil seiner fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen kann (Braun/Kind, InsO, 2002, § 17 Rz. 11; Kohlhammer/Smid, InsO, 2. Aufl., § 17 Rz. 3). Bei der mit Versäumnisurteil vom 13.2.2004 titulierten Forderung handelt es sich um eine fällige Verbindlichkeit, deren teilweise Nichterfüllung ersichtlich nicht nur auf einer ganz geringfügigen Liquiditätslücke beruht.

Dass der Antragsteller unter Zugrundelegung unveränderter Verhältnisse in der Lage ist, die ausstehende Einlage aufgrund des vollstreckbaren Titels innerhalb eines Zeitraums von 55 Monaten beizutreiben, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Den Antragsteller bzw. die Gesellschaftsgläubiger auf ein entsprechendes langwieriges und - unter Berücksichtigung eines nicht auszuschließenden Arbeitsplatzverlustes durch Herrn S. - mit Unsicherheiten behaftetes Verfahren zu verweisen, widerspräche dem Zweck dieses Verfahrens, der Gesellschaft alsbald die ausstehenden Stammeinlagen zuzuführen, um sie mit dem der Gläubigersicherung dienenden nötigen Kapital auszustatten. Die Solidarität der Gesellschafter und die daraus abgeleitete Pflicht, alsbald für eine ordnungsgemäße Kapitalausstattung der Gesellschaft zu sorgen, die letztlich auch die Ausfallhaftung begründet, rechtfertigt es, die Interessen der einzelnen Gesellschafter, einer zusätzlichen Haftung für ausstehende Stammeinlagen enthoben zu sein, ggü. den Interessen der Gesellschaftsgläubiger zurücktreten zu lassen (OLG Hamm v. 16.9.1992 - 8 U 203/91, OLGReport Hamm 1993, 213 = GmbHR 1993, 360 [362]). Die daraus folgende Benachteiligung der Ges...

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