Leitsatz (amtlich)

1. Die Entscheidung des Registergerichts über die Abhilfe hat grundsätzlich durch mit Gründen zu versehenden und den Beteiligten bekannt zu gebenden Beschluss zu erfolgen; ein Aktenvermerk (über die Nichtabhilfe "aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses", Abgabenachricht an den Rechtsmittelführer und Übersendungsverfügung an das Beschwerdegericht) genügt in der Regel nicht und veranlasst zur Rückgabe der Sache an das Registergericht.

2.

a) Das Registergericht hat einen beantragten Haftungsausschluss gemäß § 25 Abs. 2 HGB einzutragen, wenn aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs die ernsthafte Möglichkeit in Betracht kommt, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB gegeben sein können (Fortführung der Rechtsprechung des Senates, zuletzt FGPrax 2011, 243).

b) Da diese Voraussetzungen nicht stets offenkundig, sondern häufig nur unter Heranziehung der zu § 25 Abs. 1 HGB ergangenen Rechtsprechung als Ergebnis der rechtlichen Bewertung eines komplexen Sachverhalts festzustellen sind, ist ein vereinbarter Haftungsausschluss nur dann als nicht eintragungsfähig anzusehen, wenn eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB eindeutig und zweifelsfrei nicht in Betracht kommt.

c) Die beantragte Eintragung erscheint bereits dann geboten, wenn die Frage, ob aus der maßgebenden Sicht des Verkehrs (hier: mit dem Bestandteil "W.") der prägende Teil der alten Firma in die neue übernommen ist, sich nicht zweifelsfrei beantworten lässt.

 

Normenkette

FamFG § 38 Abs. 3 S. 1, §§ 41, 68 Abs. 1 S. 1; HGB § 25 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

AG Mönchengladbach (Beschluss vom 28.05.2015; Aktenzeichen HRB 16379)

 

Tenor

Die Vorlage- und Nichtabhilfeverfügung des Registergerichts vom 16.06.2015 wird aufgehoben. Die Akten werden dem AG Mönchengladbach zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgegeben. Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst.

 

Gründe

I. Die am 19.12.2014 gegründete Beteiligte zu 1) wurde am 14.01.2015 in das Handelsregister eingetragen. Am 28.04.2015 schloss sie mit der am 27.02.1996 gegründeten Beteiligten zu 2) einen Kaufvertrag über einen Teilbereich des von dieser betriebenen Unternehmens.

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Registergericht einen Antrag der Beteiligten zu 1) vom 28.04.2015, einen gemäß § 25 Abs. 2 HGB mit der Beteiligten zu 2) vereinbarten Haftungsausschluss in das Handelsregister einzutragen, zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Das Registergericht hat am 16.06.2015 Folgendes verfügt:

"1. Ich helfe der Beschwerde vom 05.06.2015 aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht ab.

2. Abgabenachricht an den Notar.

1. U. m. A. dem

OLG Düsseldorf

Zur Sachentscheidung über die Beschwerde ..."

II.1. Der Senat gibt die Sache zur erneuten - ordnungsgemäßen - Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Nachlassgericht zurück, da dessen Verfahrensweise nicht den an diesen Verfahrensabschnitt zu stellenden Mindestanforderungen genügt. Die Entscheidung über die Abhilfe gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat grundsätzlich durch Beschluss zu erfolgen, der mit Gründen zu versehen und den Beteiligten bekannt zu geben ist, §§ 38 Abs. 3 Satz1, 41 FamFG. Im Falle der Nichtabhilfe genügt ein Aktenvermerk mit Übersendungsverfügung in der Regel nicht (vgl. zu Vorstehendem: OLG München FamRZ 2010, S. 1000 f.; m. umfangr. Nachw.: OLG Hamm Beschluss vom 10.5.2010 in Sachen I - 15 W 200/10, Senat in ständiger Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse vom 07.10.2010, 01.12.2010, 10.02.2011, 23.05.2011, 05.08.2011, 29.09.2011, in Sachen I - 3 Wx 232/10, 275/10, 1/11, 122/11, 183/11, 227/11; Keidel/Sternal FamFG, 18. Aufl., § 68, Rdz. 12 und 31 f.).

Nach diesen Grundsätzen fehlt es im vorliegenden Fall zunächst an der äußeren Form der Entscheidung über die Nichtabhilfe und Vorlage, indem durch richterliche Verfügung statt durch Beschluss entschieden worden ist. Bei dieser Sachlage erscheint dem Senat die Rückgabe der Sache an das Registergericht sachgerecht.

2. Für das weitere Verfahren ist Folgendes anzumerken:

Nach der Rechtsprechung des Senates (zuletzt FGPrax 2011, 243) hat das Registergericht den beantragten Haftungsausschluss gem. § 25 Abs. 2 HGB einzutragen, wenn aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs die ernsthafte Möglichkeit in Betracht kommt, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB gegeben sein können.

Da diese Voraussetzungen nicht stets offenkundig, sondern häufig nur unter Heranziehung der zu § 25 Abs. 1 HGB ergangenen Rechtsprechung als Ergebnis der rechtlichen Bewertung eines komplexen Sachverhalts festzustellen sind, ist ein vereinbarter Haftungsausschluss nur dann als nicht eintragungsfähig anzusehen, wenn eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB eindeutig und zweifelsfrei nicht in Betracht kommt.

Maßgebend dürfte hier sein, ob aus der maßgebenden Sicht des Verkehrs mit dem Bestandteil "Wechselberger" der prägende Teil der alten Firma in die neue übernommen ist bzw. ob dies zweifelsfrei und eindeutig nicht der Fall ist.

Schon wenn sich diese Frage untersch...

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