Leitsatz (amtlich)

Die Aufnahme eines Darlehens zum Erwerb der Gesellschaftsanteile einer GmbH durch deren späteren Alleingesellschafter und Geschäftsführer stellt keine gewerbliche Tätigkeit i.S.v. § 14 BGB dar. Die Verjährung der Ansprüche der kreditgebenden Bank ggü. dem Darlehensnehmer als Verbraucher gem. § 13 BGB sind daher gem. § 497 Abs. 3 S. 3 BGB für bis zu 10 Jahre gehemmt.

 

Normenkette

BGB §§ 13-14, 497

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Urteil vom 01.04.2010; Aktenzeichen 4 O 419/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 1.4.2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Verden geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 3.1.2010 sowie 3 EUR außergerichtliche Kosten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, die die jeweils zu vollstreckende Forderung um 10 % übersteigt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin begehrt aus eigenem, hilfsweise aus abgetretenem Recht ihrer Rechtsvorgängerin, der Y.-Bank, von dem Beklagten die Rückzahlung eines erststelligen Teilbetrages von 50.000 EUR aus einem gewährten Eigenkapitalhilfe-Darlehen über insgesamt 390.000 DM (199.402,83 EUR).

Mit Vertrag vom 31.3.2000 schloss der Beklagte mit der Z.-Bank einen Vertrag zur Gewährung eines Darlehens i.H.v. 390.000 DM. Mit dem Kredit, der eine Laufzeit von 20 Jahren vorsah, sollte der Erwerb aller Anteile einer Gesellschaft f.t.S. u. V. mbH, G., finanziert werden. Der Kredit wurde vereinbarungsgemäß verwandt. Der Beklagte erwarb sämtliche Gesellschaftsanteile an der vorbezeichneten GmbH und wurde deren Alleingeschäftsführer.

Die zunächst positive Geschäftslage der GmbH verschlechterte sich in der Folgezeit zunehmend mit dem Ergebnis, dass der Beklagte für diese am 16.7.2002 einen Antrag auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens stellte. Die Z.-Bank nahm die hierdurch ersichtlich gewordene Verschlechterung der Vermögenslage des Beklagten zum Anlass, den mit diesem geschlossenen Kreditvertrag mit Schreiben vom 9.8.2002 zu kündigen und erbat Vorschläge, wie das Darlehen zurückgeführt werden sollte. Vorschläge des Beklagten hierzu blieben aus. Mit Schreiben vom 28.7.2005 trat die Z.-Bank sämtliche Forderungen aus dem Darlehensvertrag mit dem Beklagten an die Klägerin - entsprechend einer zwischen ihr und der Klägerin vorab getroffenen Vereinbarung - ab, die ihrerseits den Beklagten mit Schreiben vom 15.8.2005 sowie 30.10.2008 aufforderte, einen Rückführungsvorschlag zu unterbreiten oder ein notarielles Schuldanerkenntnis abzugeben. Der Beklagte seinerseits übersandte mit Schreiben vom 6.7.2005 der Z.-Bank unter Bezugnahme auf ein am Vortag geführtes Telefonat eine Aufstellung über seine Verbindlichkeiten (Gesamtforderungen gegen ihn: 1.728.178,61 EUR) und teilte mit, dass er auf verschiedene Forderungen, u.a. eine Geldstrafe i.H.v. 1.600 EUR, monatliche Raten zahle. Mit weiterem Schreiben vom 8.1.2005 führte er aus, er sei 54 Jahre alt, seit Insolvenz seiner Firma langzeitarbeitslos und friste sein Leben durch den Bezug von Arbeitslosengeld II. Er sehe sich daher nicht in der Lage, ein Rückzahlungsangebot zu unterbreiten und bedauere die Situation außerordentlich.

Die Klägerin, die die Forderung zunächst mit Mahnbescheid vom 29.12.2008 geltend gemacht hatte, hat auf den Widerspruch des Beklagten hin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 50.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 3.1.2009 sowie 3 EUR an vorgerichtlichen Kosten zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat die Einrede der Verjährung erhoben und die Auffassung vertreten, die Verjährung richte sich ausschließlich nach den Vorschriften der §§ 195, 199 BGB. Da er bei Aufnahme des Darlehens als Unternehmer i.S.v. § 14 BGB gehandelt habe, finde § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB keine Anwendung. Anerkannt habe er die Forderung der Klägerin in den vorzitierten Schreiben nicht.

Die Klägerin hat replizierend dieser Argumentation widersprochen und die gegenteilige Ansicht, der zu Folge der Beklagte als Verbraucher i.S.v. § 13 BGB gehandelt habe, vertreten. Die Darlehensaufnahme habe dem Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH gedient und stelle daher reine Vermögensverwaltung, nicht hingegen eine gewerbliche Tätigkeit dar. Der Beklagte sei als Geschäftsführer einer GmbH auch nicht als Kaufmann i.S.v. § 1 HGB tätig.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin, der dieser aus abgetretenem Recht zustehe, sei verjährt. Der Beklagte habe im Rahmen der Aufnahme des Darlehens als Unternehmer i.S.v. § 14 Abs. 1 BGB gehandelt, w...

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