Ähnlich ist die rechtliche Situation bei der Vertretung einer OHG nach außen. Auch hier ist die Vertretung grundsätzlich durch jeden Gesellschafter normiert (§ 124 Abs. 1 HGB). Doch auch hierzu können im Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen getroffen werden (§ 124 Abs. 2 und 3 HGB). Darin können ein oder mehrere Gesellschafter von der Vertretung der OHG ausgeschlossen werden. Ebenso ist es möglich, eine Gesamtvertretung zu vereinbaren.

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