BMF, Schreiben v. 13.1.1998, IV B 9 - S 2135 - 34/97, BStBl I 1998 S. 129

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Tz. 8 des BMF-Schreibens vom 4.6.1997 (BStBl 1997 I S. 630) wie folgt gefaßt:

 

8. Steuerpflichtige Entnahme

Der Teil des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens, der den erforderlichen und üblichen Umfang (s. Tz. 4) übersteigt, wird mit Wegfall der Nutzungswertbesteuerung steuerpflichtig entnommen, auch wenn weiterhin ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der Wohnung besteht. Durch den Wegfall der Nutzungswertbesteuerung ergibt sich in diesem Fall ein Übergang von der bis dahin fiktiven betrieblichen zur privaten Nutzung, der zur Aufdeckung von stillen Reserven führen kann. Die Fläche bleibt im Betriebsvermögen, wenn der Steuerpflichtige ausdrücklich erklärt, daß sie nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung zur Verwendung als betriebliche Nutzfläche (z.B. Acker, Grünland) bestimmt ist, und wenn mit dieser Nutzung innerhalb von zwei Jahren nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung tatsächlich begonnen wird.

Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung der Tz. 8 sind durch die senkrechte Randlinie gekennzeichnet. (Anm. d. Red.: hier kursiv dargestellt)

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht (Zuordnung ESt-Kartei NW: §§ 13, 13 a EStG, Fach 8).

 

Normenkette

EStG § 52 Abs. 15

 

Fundstellen

BStBl I, 1998, 129

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