Rz. 136

Beim Unternehmensnießbrauch i. e. S. führt der Nießbraucher das Unternehmen im eigenen Namen, jedoch ist er in seinen Entscheidungen nicht vollkommen frei. Durch die Normen des BGB sind dem unternehmerischen Entscheidungsspielraum Grenzen gesetzt:[1]

  • Die bisherige wirtschaftliche Bestimmung des Unternehmens ist aufrechtzuerhalten (§ 1036 BGB);
  • der Betrieb darf nicht umgestaltet oder wesentlich verändert werden (§ 1037 Abs. 1 BGB);
  • öffentliche und private Verpflichtungen (wie z. B. laufende Steuerzahlungen oder Fremdkapitalzinsen) sind vom Nießbraucher zu tragen (§§ 1041, 1047, 1088 BGB);
  • die Unternehmenssubstanz ist zu erhalten (§§ 1041, 1048 BGB).
 

Rz. 137

Aus § 1048 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass das Eigentum an den Vermögensgegenständen des Anlagevermögens grundsätzlich beim Nießbrauchbesteller verbleibt; der Nießbraucher kann jedoch "über die einzelnen Stücke des Inventars innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft verfügen". Diese Regelung bedingt allerdings auch den Erhalt der Unternehmenssubstanz: Der Nießbraucher ist verpflichtet, durch den Verschleiß des Anlagevermögens notwendig gewordene Ersatzbeschaffungen gem. § 1041 BGB vorzunehmen, die dann mittels des Rechtsinstituts der "Einverleibung" in das Eigentum des Nießbrauchbestellers übergehen; diese Verpflichtung schlägt sich in der Bilanz des Nutzungsberechtigten durch die Bildung einer Rückstellung nieder, die den Verschleiß des Anlagevermögens unter Beachtung von Wiederbeschaffungskosten berücksichtigt.[2] Freiwillig oder zusätzlich angeschaffte Vermögensgegenstände verbleiben im Eigentum des Nießbrauchers.[3] Der Nießbrauchbesteller aktiviert im Zuge der Bestandserhaltungsverpflichtung des Nießbrauchers eine Forderung; die ersatzbeschafften Wirtschaftsgüter sind als eigenes Anlagevermögen in der Bilanz des Nießbrauchbestellers auszuweisen und im Jahr der Anschaffung mit der Forderung zu verrechnen.[4]

 

Rz. 138

Gegenstände des Umlaufvermögens gehören dagegen zu den verbrauchbaren Sachen i. S. d. § 1067 BGB; sie stehen im Eigentum des Nießbrauchers. Der Nießbraucher hat jedoch nach Beendigung des Nutzungsrechts dem Nießbrauchbesteller den gemeinen Wert des Umlaufvermögens, wie es zu Beginn des Nießbrauchs bestand, zu ersetzen.[5]

 

Rz. 139

Die genannten Vorschriften zur zivilrechtlichen Gestaltung des Unternehmensnießbrauchs zählen zum dispositiven Recht, Eigentümer und Nutzungsberechtigter können folglich abweichende Regelungen treffen.

[1] Vgl. Paus, BB 1990, S. 1675.
[3] Vgl. Pohlmann, in Münchener Kommentar zum BGB, Band 7, 7. Aufl. 2017, § 1048 BGB Rz. 6.
[4] Vgl. Paus, BB 1990, S. 1677.
[5] Vgl. Mittelbach/Richter, Nießbrauch. Zivilrecht, Steuerrecht, 8. Aufl. 1986, S. 15.

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