Eigentümer | Nutzungsberechtigter |
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Zahlungen grds. § 12 Nr. 2 EStG | Zahlungen nicht stpfl. |
Ausnahme: | Ausnahme: |
Eigentümer hat Grundstück bereits belastet übernommen. | Eigentümer hat Grundstück bereits belastet übernommen. |
Einmalzahlung:
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Einmalzahlung:
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Wiederkehrende Leistungen:
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Wiederkehrende Leistungen:
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Zahlungen zur Ablösung eines unentgeltlich eingeräumten Zuwendungsnießbrauchs sind grundsätzlich als Zuwendungen i. S. d. § 12 Nr. 1 EStG zu beurteilen. Sie gehören daher beim Nießbraucher nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der Eigentümer kann sie nicht als Werbungskosten abziehen; sie erhöhen auch nicht seine Anschaffungskosten für das Grundstück. Ein anstelle des bisherigen Nießbrauchs eingeräumter Ersatznießbrauch ist als neu bestellter, unentgeltlicher Zuwendungsnießbrauch zu behandeln.
Dies gilt nicht für die Fälle, in denen der ablösende Eigentümer das Grundstück selbst bereits mit der Belastung des Nießbrauchs erworben hat.[2] Dann vollzieht sich die Ablösung im Rahmen eines entgeltlichen Veräußerungsgeschäfts. Eine Einmalzahlung ist in voller Höhe, wiederkehrende Leistungen sind mit ihrem Barwert Anschaffungskosten.[3]
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