vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [X R 26/12)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beerdigungskosten für geschiedenen Ehepartner als Sonderausgaben

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zahlungen eines Stpfl. für eine angemessene Bestattung des verstorbenen geschiedenen Ehepartners sind keine SA i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
  2. Die gesetzliche Verankerung der (sittlichen) Verpflichtung zur Übernahme der Bestattungskosten in § 1605 Abs. 2 BGB als Ausdruck der (ursprünglichen) Unterhaltspflicht begründet nicht die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als SA.
  3. Derartige Aufwendungen können allenfalls im Rahmen des § 33 EStG Berücksichtigung finden.
 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 33

 

Streitjahr(e)

2008

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.08.2014; Aktenzeichen X R 26/12)

BFH (Urteil vom 20.08.2014; Aktenzeichen X R 26/12)

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen anlässlich der Beerdigung eines geschiedenen Ehegatten als Unterhaltsleistungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Der Kläger ist verheiratet und wurde im Streitjahr zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.

Aus einer früheren Ehe leistete der Kläger monatliche Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Ehefrau. Mit dem Tod der geschiedenen Ehefrau (…) endeten die Unterhaltszahlungen.

In der Einkommensteuererklärung des Streitjahres machte der Kläger neben den laufenden Unterhaltszahlungen i.H.v. monatlich 1.150 € Bestattungskosten i.H.v. 3.019,43 € gem. Abrechnung der Fa. (…) sowie Aufwendungen zum Erwerb eines Nutzungsrechtes für ein Rasenreihengrab i.H.v. 1.160 € entsprechend der Gebührenrechnung der Samtgemeinde (…) anlässlich der Beerdigung seiner geschiedenen Frau als Unterhaltszahlungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG geltend. Die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Der Beklagte lehnte den Abzug der Beerdigungskosten als Unterhaltszahlungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG ab, erkannte die erklärten Aufwendungen i.H.v. 4.180 € aber als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG an. Diese blieben bei der Ermittlung des Einkommens/zu versteuernden Einkommens jedoch ohne Auswirkung, da sie den nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG angemessenen Betrag (zumutbare Belastung) (…) nicht überstiegen.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren, in dem der Beklagte den Einspruch mit Bescheid vom 9. Juni 2011 als unbegründet zurückgewiesen hatte, erhob der Kläger am 6. Juli 2011 Klage beim Niedersächsischen Finanzgericht.

Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass er verpflichtet gewesen sei, an seine geschiedene Ehefrau Unterhaltsleistungen zu erbringen. Der Umfang der Unterhaltsleistungen werde in R 10.2 zu § 10 EStG bestimmt. Als Unterhaltsleistung seien auch erbrachte Sachleistungen zu berücksichtigen. Nach dem Tod der geschiedenen Ehefrau hätten die zwei leiblichen Kinder der Verstorbenen das Erbe ausgeschlagen, so dass § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wonach die Erben die Kosten der Beerdigung zu tragen haben, nicht zur Anwendung gekommen sei. Dieses habe zur Folge gehabt, dass der Kläger die Bestattungskosten als Folgeverpflichtung aus den Unterhaltszahlungen nach § 1615 Abs. 2 BGB i.V.m. § 74 des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII) zu tragen hatte. Mit seinem Urteil vom 19. Januar 2010 (X R 17/09, BFHE 228, 77, BStBl. II 2010, 544) habe der Bundesfinanzhof (BFH) zu § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG entschieden, dass es sich bei Beerdigungskosten um Sonderausgaben handeln würde, wenn diese auf einer Versorgungsverpflichtung beruhten und der Zahlende nicht Erbe gewesen sei. Nach Auffassung des Klägers sind die Grundsätze dieses Urteil auch auf Unterhaltszahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG übertragbar. Es sei kein plausibler Grund erkennbar, warum die Übernahme von Beerdigungskosten im Rahmen von Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG anders zu behandeln sei als die Übernahme von Beerdigungskosten, die auf einer Unterhaltsverpflichtung beruhten.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 31. März 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Juni 2011 dahin zu ändern, dass die Beerdigungskosten i.H.v. 4.180 € als weitere Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt werden und das zu versteuernde Einkommen auf 261.823 € herabgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Beerdigungskosten für die geschiedene Ehefrau lediglich als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG zu berücksichtigen sind.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG könnten Aufwendungen für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden. Zwar enthalte die Vorschrift keine Definition des Begriffs „Unterhaltsleistungen”, diese seien jedoch nach überwiegender Meinung als typische Aufwendungen zur Bestreitung der Lebensführung, d.h. für Ernährung, Kleidung, Wohnung,...

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