Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesellschafter-Fremdfinanzierung: Gestaltungsmissbrauch

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Nachträgliche AK i. S. des § 17 EStG sind auch an die Gesellschaft gewährte Finanzierungshilfen, soweit diese bis zur Veräußerung der Beteiligung oder der Auflösung der Gesellschaft nicht zurückgewährt werden.
  2. Dazu zählen sowohl verdeckte Einlagen wie Gesellschafterdarlehen, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind.
  3. Einer KapG kann auch noch nach Liquidationsbeginn seitens der Gesellschafter finanzielle Mittel zugeführt werden, während ein späterer Verlust nachträgliche AK auf den Beteiligung i. S. des § 17 EStG darstellt.
  4. Die Berücksichtigung nach Liquidation zugeführter finanzieller Mittel als nachträgliche AK auf die Beteiligung scheidet wegen Gestaltungsmissbrauchs aus, soweit die neu zugeführten Gelder nur dazu dienen, Darlehen oder andere Fremdkapitalmittel abzulösen, die der auch die neuen Finanzmittel zuführende Gesellschafter der Gesellschaft vor Erwerb der Gesellschafterstellung gewährt hat.
 

Normenkette

AO § 42; EStG § 17; GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

2008

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe eines Auflösungsverlusts im Sinne des § 17 Abs. 1 und 4 EStG.

Der geschiedene Kläger wird allein zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte im Streitjahr vor allem Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie aus nicht selbstständiger Arbeit als Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Ferner erwirtschaftete er erhebliche Verluste aus Vermietung und Verpachtung, unter anderem aus seiner - über viele Jahre gehaltenen - Beteiligung an der Grundstücksgemeinschaft W. GbR in Höhe von 25%. Diese GbR ist Eigentümerin eines mit dem W.-Hotel bebauten Grundstücks. Weitere GbR-Gesellschafter waren jedenfalls seit 2003 die Herren R. und S.

Mit notariellem Vertrag vom 30. Juni 2005 hatte der Kläger einen Geschäftsanteil im Nominalwert von 15 T€ an der W.-Hotel Betriebsgesellschaft mbH für 1 € von Frau A., die eine Zeitlang unter derselben Anschrift wie der Kläger gewohnt hatte, erworben. Die - jedenfalls seit 2004 bilanziell überschuldete - W.-Hotel Betriebsgesellschaft mbH mit einem Stammkapital von 96.000 € hatte das Hotel auf dem Grundstück der W. GbR betrieben, aber zum 31. Dezember 2004 ihren aktiven Geschäftsbetrieb eingestellt. Am 21. Dezember 2006 beschlossen ihre Gesellschafter die Liquidation, die am 12. Juni 2008 beendet wurde. Weitere GmbH-Gesellschafter waren zu diesem Zeitpunkt F. (Stammeinlage 25.500 €) sowie die Damen R. (Stammeinlage 40.500 €) und S. (Stammeinlage 15.000 €); die Ehefrauen der vorgenannten Herren R. und S.

Schon 2002 hatte der Kläger der W.-Hotel Betriebsgesellschaft mbH 17.000 € als Einlage im Rahmen einer (typischen) stillen Gesellschaft gewährt und in den Jahren 2003 bis 2005 - vor Erwerb der Gesellschafterstellung - mehrere Darlehen über insgesamt 26.137 €.

Am 17. Mai 2006 gewährte der Kläger der GmbH einen weiteren Kredit über 262 € und am 27. Dezember 2006 eine als Einlage bezeichnete Zahlung über 46.000 €. Am Folgetag zahlte die GmbH die vom Kläger im Rahmen der stillen Gesellschaft gezahlte Einlage über 17.000 € zurück sowie die zunächst gewährte Darlehen über 26.137 €; als Verwendungszweck der diesbezüglichen Überweisungen ist jeweils „Rückz. Darlehen” angegeben.

Schriftliche Vereinbarungen zu den Zahlungen des Klägers liegen dem Senat nicht vor. Im Rahmen der stillen Gesellschaft soll nach einer - erstmals mit Schriftsatz vom 24. September 2012 erfolgten - Darstellung des Klägers vereinbart gewesen sein, dass im Falle der Einstellung des Geschäftsbetriebes der W.-Hotel Betriebsgesellschaft mbH die stille Gesellschaft unter Einlagenrückgewähr aufgelöst werde.

In der Einkommensteuererklärung 2008 machte der Kläger einen Auflösungsverlust aus seiner vorgenannten Beteiligung an der W.-Hotel Betriebsgesellschaft mbH geltend. Dies lehnte der Beklagte im angefochtenen Bescheid wegen nach seiner damaligen Ansicht noch nicht beendeter Liquidation der GmbH ab.

Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers hatte insoweit Erfolg, als der Beklagte im Einspruchsbescheid den Verlust der Stammeinlage in Höhe des tatsächlich für ihren Erwerb aufgewandten Betrages von 1 € und den am 17. Mai 2006 gezahlten Kredit über 262 € als Auflösungsverlust anerkannte. Die Berücksichtigung des am 27. Dezember 2006 gewährten Kredits lehnte der Beklagte ab, weil diese Gewährung nach Beginn der Liquidation der GmbH erfolgt sei. Als Auflösungsverluste könnten nur eigenkapitalersetzende Kredite anerkannt werden. Dies seien Kreditgewährungen, die ein Gesellschafter seiner Gesellschaft in der Krise, zu einem Zeitpunkt in der er ihr als ordentlicher Kaufmann Eigenkapital zugeführt hätte, gewährt habe. Hierzu zähle eine Kreditgewährung nach Beginn der Liquidation nicht; einer solchen Gesellschaft führe ein ordentlicher Kaufmann kein Eigenkapital mehr zu.

Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass auch der von ihm am 27. Dezember 2006 gewährte, von der W.-Hotel...

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