Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Viehzuschlag bei landwirtschaftlichen sog. "Nur-Pachtbetrieben"

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei landwirtschaftlichen Betrieben, die ausschließlich gepachtete landwirtschaftliche Nutzflächen bewirtschaften (sog. Nur-Pachtbetriebe), kann ein Zuschlag gemäß § 41 BewG wegen Überbestandes an Betriebsmitteln (Viehzuschlag) nicht angebracht werden (gegen Nichtanwendungserlass OFD Hannover v. 25.11.1995 S 3122-46-StO 251, S 3122 40 StH 262).
  2. Aus den §§ 34 Abs. 4 und 41 Abs. 3 BewG ergibt sich, dass ein Zuschlag wegen eines Überbestandes an Betriebsmitteln nicht am Betrieb des Pächters anzubringen ist, sondern beim Eigentümer des Grund und Bodens.
 

Normenkette

BewG § 1 Abs. 1, § 34 Abs. 4, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 1-2, § 41 Abs. 3

 

Streitjahr(e)

1991, 1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.05.2004; Aktenzeichen II R 50/01)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob bei einem landwirtschaftlichen Betrieb, der nur zugepachtete Flächen bewirtschaftet, ein Zuschlag wegen übergroßen Viehbestandes anzubringen ist.

Die Kläger haben sich mit Vertrag vom ……. zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen. Im Gesellschaftsvertrag ist der Zweck der Gesellschaft mit dem Betrieb von Landwirtschaft und Kälbermast wiedergegeben. Zu diesem Zweck hat sie zwei landwirtschaftliche Nutzflächen in der Größe von 10,3 ha und 7 ha von Dritten angepachtet. Der Stall, in dem die Kälbermast betrieben wird, ist von Bernd A angepachtet, dem Ehemann der Klägerin. Eigene landwirtschaftliche Nutzflächen besitzt die Gesellschaft nicht. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung hat das Finanzamt durch Bescheide vom 14. November 1995 und 27. Dezember 1995 zunächst eine Nachfeststellung für den landwirtschaftlichen Betrieb der Gesellschaft auf den 1. Januar 1991 durchgeführt mit einem Wert von 26.400 DM und sodann eine Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1993 auf 22.700 DM. In beiden Bescheiden ist eine Eigentumsfläche von 1.000 m2 ausgewiesen. Eine Vergleichswertberechnung enthalten die Bescheide nicht. Der Wirtschaftswert besteht lediglich aus einem Zuschlag wegen des Viehbestandes, den das Finanzamt unter Berücksichtigung der bewirtschafteten Pachtflächen gem. § 41 BewG errechnet hat.

Gegen beide Bescheide haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie sich gegen den Zuschlag und damit gegen die Einheitswertfeststellung als solche wenden. Ein derartiger Zuschlag sei nicht möglich, weil der Betrieb ausschließlich Pachtland bewirtschaftete. Der Ausweis von 1.000 m2 Eigentumsfläche in den Bescheiden sei falsch. Mangels eigener Fläche könne auch kein Wirtschaftswert festgestellt werden. Da ein Wirtschaftswert nicht vorhanden sei, fehle es an einer Grundlage, der man etwas zuschlagen könne. So habe es das angerufene Gericht in seiner Entscheidung vom 8. März 1994 I 807/88, EFG 1994, 823 erkannt. Daran sei festzuhalten. Außerdem führe die Auffassung des Beklagten zu untragbaren Ergebnissen. So seien im Streitfall sie – die Kläger – infolge der angefochtenen Bescheide zur Grundsteuer veranlagt worden, obwohl sie nicht Eigentümer sondern nur Pächter der bewirtschafteten Flächen seien.

Die Kläger beantragen,

die Einheitswertbescheide für den landwirtschaftlichen Betrieb der Gesellschaft auf den 1. Januar 1991 vom 14. November 1995 und auf den 1. Januar 1993 vom 27. Dezember 1995 sowie den Einspruchsbescheid vom 15. Juli 1996 ersatzlos aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, dass ein Zuschlag auch dann zu berücksichtigen sei, wenn eine Mastgesellschaft ausschließlich Pachtland bewirtschaftet. Der Zuschlag sei beim Pachtbetrieb selber anzubringen und nicht beim Verpächter. Der Überbestand an Vieh diene nämlich nicht der Bewirtschaftung der Stückländerei, sondern dem Betrieb der Kläger. Anzubringen sei der Zuschlag bei der Stallung, die die Gesellschaft vom Ehemann der Gesellschafterin angepachtet habe. Diese Stallung sei der Gesellschaft gem. § 34 Abs. 6 i.V.m. § 26 Nr. 1 BewG wie eine eigene zuzurechnen. Deshalb sei in dem Bescheid eine Eigentumsfläche von 1.000 m2 ausgewiesen. Es sei auch nicht richtig, dass ein Vergleichswert nicht festgestellt worden sei. Im Streitfall sei die Ertragsfähigkeit der Hof- und Gebäudefläche mit 0 DM festgestellt worden. Lediglich aus Vereinfachungsgründen habe man davon abgesehen, die auf 0 lautende Vergleichswertberechnung in den Bescheiden darzustellen. Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 8. März 1994 I 807/88, EFG 1994, 823 sei nach dem Erlass der OFD Hannover vom 25. Oktober 1995 S 3122 - 46 - StO 251, S 3122 - 40 - StH 262 nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden.

Wegen des Vortrags der Parteien im übrigen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze im Klageverfahren sowie im Vorverfahren Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage hat Erfolg.

1. Die Kläger unterhalten einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die von ihnen gepachteten und bewirtschafteten Nutzflächen sind zusammen mit der ebenfalls gepachteten Stallung d...

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