vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Berufsausbildung eines Heilpraktikers

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Berufsausbildung beginnt mit der tatsächlichen Aufnahme und endet, wenn das Kind sein Berufsziel erreicht hat oder die Ausbildung nicht mehr ernsthaft betreibt.
  2. Der bei einer Heilpraktikerschule angebotene und auf die Dauer von zwei Jahren angelegte Kurs erfüllt grds. die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG hinsichtlich der Ausbildungsdauer an eine Ausbildung zu stellenden Anforderungen. Ist keine staatliche Abschlussprüfung vorgesehen, endet die Ausbildung analog § 21 BBiG grds. zunächst mit dem planmäßigen Ende des Kurses.
  3. Fällt ein Kind, das die Tätigkeit als Heilpraktiker anstrebt, zum zweiten Male durch die Prüfung und ist nicht erkennbar, dass sich das Kind anschließend weiterhin ernsthaft auf die Erreichung seines Ziels, als Heilpraktiker tätig zu sein, vorbereitet, spricht das dafür, dass die Berufsausbildung unterbrochen oder abgebrochen ist.
 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2a; BBiG § 5 Abs. 1, § 37

 

Streitjahr(e)

2007

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 29.01.2010; Aktenzeichen III B 50/09)

BFH (Beschluss vom 29.01.2010; Aktenzeichen III B 50/09)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger für die Monate Juli und August 2007 Kindergeld für seinen Sohn zusteht. Dieser hatte, nachdem er die Zulassungsprüfung zur Ausübung einer Tätigkeit als Heilpraktiker zum zweiten Mal nicht bestanden hatte, die Anmeldefrist zur Teilnahme am unmittelbar darauf folgenden Prüfungsdurchgang verstreichen lassen.

Der im Jahr 1981 geborene Sohn hatte von Juni 2004 bis Juni 2006 in B. eine Heilpraktikerschule besucht, um im Anschluss die amtliche Zulassungsprüfung zur Ausübung einer Tätigkeit als Heilpraktiker ablegen zu können. Die Zulassung zur Prüfung, die unbegrenzt wiederholt werden kann, ist nach dem Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung – Heilpraktikergesetz – (HeilprG) und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen nicht davon abhängig, dass der Prüfling die Teilnahme an entsprechenden Vorbereitungskursen nachweist (vgl. z.B. Merkblatt der Stadt B. über die Erteilung der Erlaubnis als Heilpraktiker ohne Bestallung). Im Anschluss an die Heilpraktikerschule belegte er bei einer Familienbildungsstätte einen weiteren Kurs zur Vorbereitung auf die Amtliche Heilpraktiker-Überprüfung.

Die bei der Stadt C. im März 2007 und Juni 2007 durchgeführten Prüfungen hatte der Sohn nicht bestanden. Den von der Stadt C. im Ablehnungsschreiben mitgeteilten Termin zur Anmeldung für den nächsten Prüfungsdurchgang im Oktober 2007 hatte er verstreichen lassen und sich erst im September 2007 für die Prüfung im März 2008 angemeldet. In der Zwischenzeit hatte er bei einem Reinigungsunternehmen befristet bis zum 31. Dezember 2007 auf 400-Euro-Basis gearbeitet, wobei die wöchentliche Arbeitszeit maximal 20 Stunden betragen durfte.

Den Prüfungstermin im März 2008 nahm er ebenfalls nicht wahr, nachdem ihn die Gesundheitsbehörde der Stadt C. mit Schreiben vom 8. November 2007 über die geänderten Voraussetzungen zur Ortsansässigkeit der die Zulassung beantragende Personen informiert hatte. Da er bis Jahresende auch keinen Antrag zur Prüfung bei der Stadt B. eingereicht hatte, konnte er ebenfalls nicht an der im März 2008 von der Stadt B. durchgeführten Prüfung, sondern erst an der Prüfung im Oktober 2008 teilnehmen. Diese Prüfung hat er ebenfalls nicht bestanden, zur Vermeidung einer Kostenpflicht den Antrag zurückgezogen und sich für die im März 2009 angebotene Prüfung angemeldet.

Die Familienkasse lehnte mit Bescheid vom … die Festsetzung von Kindergeld ab Juli 2007 ab, weil sie der Ansicht war, der Sohn habe sich ab Juli 2007 nicht mehr in Ausbildung befunden, nachdem er nicht die Wiederholung der Prüfung zum nächstmöglichen Zeitpunkt beantragt habe. Daher habe für den Sohn kein Kindergeldanspruch mehr bestanden.

Den fristgerecht eingelegten Einspruch begründete der Kläger damit, dass seiner Ansicht nach die Zeit der Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung zur Berufsausbildung gehöre, wenn sich das Kind ernstlich auf die Wiederholungsprüfung vorbereite. Entsprechend habe auch das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 10. Juli 2007 (10 K 4278/06, EFG 2007, 1529) entschieden. Sein Sohn habe sich weiter ausgebildet und auf die Prüfung vorbereitet. Zum Nachweis legte er ein Zertifikat vom über die Einweihung in den ersten Reiki-Grad vor. Sein Sohn habe sich erst zum übernächsten Termin anmelden können, weil er die sofort fälligen Prüfungsgebühren nicht habe zahlen können. Da er für den Unterhalt seines Sohnes sorge, sei auch seine steuerliche Leistungsfähigkeit gemindert.

Die Familienkasse setzte mit Bescheid vom … wegen der im September 2007 erfolgten Anmeldung zur Prüfung das Kindergeld für die Monate ab September 2007 fest und wies den Einspruch mit Einspruchsbescheid vom … als unbegründet zurück.

In der Begründung vertrat sie die Auffassung, der Sohn habe sich, nachdem er die Prüfung im Juni 2007 nich...

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