Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG bei Betriebsübergang durch vorweggenommene Erbfolge

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs im Wege vorweggenommener Erbfolge hat auch zur Folge, dass der Übernehmer des Betriebs eine vom Betriebsübergeber gebildete Rücklage nach § 6b, § 6c EStG übernimmt und fortführt.
  2. Entstehen anlässlich einer Betriebsübernahme zwei Rumpfwirtschaftsjahre, so ist das für die Höhe des Gewinnzuschlags unbeachtlich. Denn der Gewinnzuschlag i.H. von 6% fällt wegen der Besonderheiten des Betriebsübergangs im Wege der Rechtsnachfolge nur einmal an.
 

Normenkette

EStG § 6b Abs. 7

 

Streitjahr(e)

1999

 

Tatbestand

Streitig ist, wie bei Auflösung einer § 6 b-Rücklage nach der Übernahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge der Gewinnzuschlag nach § 6 b Abs. 7 EStG zu berechnen ist.

Die Kläger sind im Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten.

Die Klägerin war im Streitjahr Eigentümerin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Das Wirtschaftsjahr dieses Betriebs umfasste das Regelwirtschaftsjahr der Land- und Forstwirtschaft jeweils vom 1. Juli bis 30. Juni. Die Klägerin hatte diesen Betrieb zum 15. Dezember des Vorjahrs 1998 unentgeltlich im Wege vorweggenommener Erbfolge von ihrem Vater übernommen. Im Übernahmezeitpunkt bestand in der Bilanz des Übergebers eine Rücklage nach § 6 b EStG in Höhe von 123.910 DM. Diese Rücklage hatte der Vater der Klägerin zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1994/95 gebildet.

Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn aus Land und Forstwirtschaft durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG. In ihrer Gewinnermittlung für das Rumpfwirtschaftsjahr 1998/99 (Zeitraum vom 16. Dezember 1998 bis zum 30. Juni 1999) erfasste sie zum Abschlussstichtag 30. Juni 1999 einen Ertrag aus der Auflösung der Rücklage in Höhe von 123.910 DM sowie einen Ertrag aus der Verzinsung der Rücklage nach § 6b Abs. 7 (Gewinnzuschlag) in Höhe von 23.738 DM. Es ergab sich ein Gewinn von 138.647 DM.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr gaben die Kläger den Gewinn der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft entsprechend der Gewinnermittlung mit 138.647 DM an, wobei sie dem Streitjahr 1999 nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG 12/13 dieses Gewinns, mithin 127.982 DM zurechneten. Der Beklagte veranlagte erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Im Anschluss an eine vom Finanzamt A-Stadt durchgeführte Außenprüfung änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid. Der Auffassung des Betriebsprüfers folgend gelangte der Beklagte nunmehr zu der Auffassung, die Klägerin habe den Gewinnzuschlag unzutreffend in zu geringer Höhe als Ertrag des Wirtschaftsjahrs 1998/99 berücksichtigt. Der Gewinnzuschlag betrage nämlich 5 x 6 v.H. = 30 v.H. des aufgelösten Rücklagenbetrags in Höhe von 123.910 DM, mithin 37.173 DM. Der Beklagte erhöhte deswegen den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft des Wirtschaftsjahrs 1998/99 um 13.434 DM von 138.647 DM auf 152.081 DM. Diesen Gewinn rechnete er mit 139.497 DM dem Streitjahr 1999 zu (Seite 4 d. Bp-Berichts).

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage. Die Kläger sind der Auffassung, der Beklagte habe den Gewinn der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft im Streitjahr unzutreffend berechnet, weil er den Gewinn des Wirtschaftsjahrs 1998/99 um 7.435 DM zu hoch angesetzt habe. So habe er den Gewinnzuschlag für die Auflösung der § 6 b-Rücklage für fünf Wirtschaftsjahre und mit 30 v.H. von 123.910 DM (37.173 DM) angesetzt. Es sei jedoch nur ein Gewinnzuschlag für vier Wirtschaftsjahre und somit 24 v.H. von 123.910 DM (29.738 DM) anzusetzen. Der auf das Streitjahr entfallende anteilige Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft der Klägerin sei entsprechend um 12/13 von 7.435 DM, mithin 6.863 DM zu kürzen. Sinn und Zweck des Gewinnzuschlags sei die Abschöpfung eines Zinsvorteils, der durch die Bildung der Rücklage entstanden sei. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise führte der Ansatz des zweifachen Gewinnzuschlags für das Wirtschaftsjahr 1998/99 zu einem unschlüssigen Ergebnis.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

wie erkannt zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner Auffassung fest, der Gewinnzuschlag sei für fünf Wirtschaftsjahre anzusetzen. Die Klägerin habe sowohl für das Rumpfwirtschaftsjahr 1998 (1. Juli 1998 bis 15. Dezember 1998) ihres Rechtsvorgängers als auch für ihr Rumpfwirtschaftsjahr 1998/99 einen Gewinnzuschlag auf den Rücklagenbetrag als Ertrag anzusetzen. Rumpfwirtschaftsjahre seien „volle” Wirtschaftsjahre im Sinne des § 6 b Abs. 7 EStG

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Der Beklagte hat zu Unrecht den Gewinn der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft des Wirtschaftsjahrs 1998/99 um einen Gewinnzuschlag nach § 6 b Abs...

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