vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Befrachtungskommission durch Tonnagegewinn abgegolten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Vergütungen i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG sind dem pauschal gemäß § 5a Abs. 1 EStG ermittelten Tonnagegewinn hinzuzurechnen.
  2. Die Tonnagebesteuerung betrifft allein die Gewinnanteile der Gesellschafter, nicht auch deren Sondervergütungen.
  3. Erhält die Kommanditistin einer Einschiffsgesellschaft (GmbH & Co. KG) von der Gesellschaft Befrachtungskommissionen, die sich nicht als Gewinn vorab auf die handelsrechtliche Gewinnverteilung auswirken, handelt es sich um Sondervergütungen i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG). Diese sind dem Gewinn hinzuzurechnen.
 

Normenkette

EStG §§ 5a, 15 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

2004

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der sich aus der Auflösung des Unterschiedsbetrags gemäß § 5a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) ergebende Gewinn nach den §§ 16, 34 EStG begünstigt ist und einer Kommanditistin gezahlte Befrachtungskommissionen durch den Ansatz des Tonnagegewinns abgegolten sind.

Die Klägerin gehört zur Reedereigruppe A. Gegenstand der Klägerin ist der Erwerb, Betrieb und die Veräußerung von Seeschiffen. Sie betrieb als Einschiffsgesellschaft das Containerschiff MS … im internationalen Verkehr. Gesellschafter im Streitjahr sind die B GmbH als Komplementärin ohne kapitalmäßige Beteiligung sowie verschiedene Kommanditisten mit Pflicht- bzw. Hafteinlagen in Höhe von 2.250.000 EUR.

Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft erfolgt durch die Komplementärin (§ 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags vom 3. Januar 1992). Sie ist nach § 6 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags befugt, die ihr obliegenden Tätigkeiten ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Nach § 10 des Gesellschaftsvertrags erhält sie eine ergebnisunabhängige Haftungsvergütung von 5.000 DM p. a., für die Erstellung der Buchhaltung eine monatliche Vergütung von 1.000 DM und für die geschäftsführende Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 4 v. H. aller eingefahrenen Bruttofrachten sowie der verdienten Überliegegelder und etwaiger Hilfs- und Bergelöhne (sog. Bereederungsgebühr). Ferner hat sie Anspruch auf Erstattung von nachweislich zuzuordnenden Reise-, Kommunikations- und Fahrtkosten. Der verbleibende Gewinn oder Verlust wird nach Maßgabe der Kapitalkonten unter den Kommanditisten verteilt.

Die Gesellschafterversammlung kann bei einer Zustimmung von mehr als 75 v. H. der abgegebenen Stimmen den Gesellschaftsvertrag ändern (§ 12 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags). Beschlüsse der Gesellschaft können auf Ersuchen der persönlich haftenden Gesellschafterin unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Abhaltung einer Gesellschafterversammlung auf schriftlichem oder telegrafischem Wege gefasst werden (§ 12 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags). Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform, wobei Ergänzungen des Vertrags, die von der Gesellschafterversammlung beschlossen werden, als Ergänzung des Vertrags gelten (§ 19 Abs. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrags). Nach den im Jahresabschluss 2004 (dort S. 34 f) mitgeteilten rechtlichen Verhältnissen der Klägerin gilt der Gesellschaftsvertrag „im Wesentlichen unverändert” fort. Die Ergebnisverteilung entspricht danach weiterhin der ursprünglich vereinbarten Regelung. Auf den Gesellschaftsvertrag und den Jahresabschluss wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Zum 1. Oktober 2004 trat die C GmbH & Co KG der Klägerin als Kommanditistin mit einem Kapitalanteil von 5.000 EUR bei. Die C GmbH & Co KG soll nach Angaben ihres Geschäftsführers bereits 1995 die Befrachtung des Schiffs übernommen haben. Hierfür erhielt sie als Befrachtungskommission einen prozentualen Anteil der Chartererlöse. Schriftliche Vereinbarungen der Klägerin mit der C GmbH & Co KG über die Befrachtung existieren nicht. Der Zahlung der Befrachtungskommissionen liegt nach Angaben der Klägerin „keine ausdrückliche gesellschaftsvertragliche Vereinbarung” zugrunde. Nach Darstellung der Klägerin wird in der gesamten Reedereigruppe A neben der Bereederungstätigkeit des Vertragsreeders die Befrachtungstätigkeit gesondert in Rechnung gestellt. Die C GmbH & Co KG übernimmt auch für zahlreiche andere Schiffe der Firmengruppe die Befrachtung.

In dem Jahresabschluss 2004 behandelte die Klägerin die Haftungsvergütung, die Bereederungsgebühren und die Befrachtungskommissionen als Aufwand, die „Vergütungen an Gesellschafter für Buchführung und Kommunikationskosten” als Vorabgewinn (Jahresabschluss 2004 S. 16). Die Gesellschafterversammlung hat diesen Jahresabschluss am 22. August 2005 einstimmig festgestellt. In den Angaben zu den rechtlichen Verhältnissen auf Seite 35 des Jahresabschlusses 2004 – wie auch schon in denen der Jahre 2002 und 2003 – heißt es, die Ergebnisverteilung erfolge gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrags grundsätzlich nach Kapital. Als Ausnahmen von diesem Grundsatz werden die Haftungsvergütung, die Bereederun...

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