Entscheidungsstichwort (Thema)

Abspaltung eines Buchwertes für Rübenlieferrechte vom Pauschalwert des § 55 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Das betriebsgebundene Rübenlieferrecht ist ein selbstständiges immaterielles WG und nicht Bestandteil des Grund und Bodens.
  2. Der Teilwert des betrieblichen Rübenlieferrechts bestimmt sich als ein Recht von „unbestimmter Dauer” mit dem Neunfachen des Jahreswerts (§ 13 Abs. 2 BewG).
  3. Der Ansatz des auf Marktpreisen beruhenden gemeinen Werts kommt für das Streitjahr (1989) nicht in Betracht, wenn sich bis zum Zeitpunkt der Veräußerung Marktpreise für Rübenlieferrechte nicht entwickelt hatten.
  4. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist dem auf das betriebliche Rübenlieferrecht entfallenden Veräußerungserlös ein Buchwert gegenüber zu stellen, der sich im Wege einer Buchwertabspaltung vom Buchwert des Grund und Bodens herausgebildet hat.
 

Normenkette

EStG § 55; BewG § 13

 

Streitjahr(e)

1989

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.09.2010; Aktenzeichen IV R 2/10)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob und in welcher Höhe bei der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Streitjahr 1989 im vereinbarten Kaufpreis ein Kaufpreisanteil für mit übertragene betriebsgebundene Zuckerrübenlieferrechte enthalten ist und ob und in welcher Höhe von einem solchen Kaufpreisanteil ein Buchwert abzuziehen ist.

Der Kläger veräußerte im Streitjahr 1989 seinen landwirtschaftlichen Betrieb (rd. 63,5 ha) für rd. 4 Mio. DM. Der Kaufpreis wurde später pauschal um 85.000 DM gemindert. Lt. § 6 des Vertrages war der Kaufpreis auf den Grund und Boden sowie weitere mit übertragene Wirtschaftsgüter aufgeteilt. U. a. sollten 30.400 DM auf die übertragenen Aktien an der Zucker-AG entfallen. Nach § 7 des Vertrages gingen das „Zuckerrübenkontingent” sowie die Rübenlieferrechte einschließlich der Lieferrechte aus den mit übertragenen Aktien mit über.

Der Kläger erklärte einen Veräußerungsgewinn von 346.592 DM. Darin enthalten war u. a. ein Gewinn aus der Veräußerung der Aktien von 23.912 DM (30.400 DM abzüglich 928 DM anteiliger Veräußerungskosten sowie dem Buchwert von 5.560 DM), ferner ein Verlust von 61.608 DM aus der Veräußerung des Grund und Bodens einer nach dem 30. Juni 1970 erworbenen Teilfläche. Aus der Veräußerung des Grund und Bodens ergab sich außerdem ein nach Ansicht der Beteiligten nicht abziehbarer Verlust (§ 55 Abs. 6 EStG).

Nach einer Außenprüfung gelangte der Beklagte zu der Auffassung, in dem Gesamtkaufpreis sei auch ein Entgelt für die übertragenen Zuckerrübenlieferrechte enthalten. Der nach dem Kaufvertrag nur auf den Grund und Boden entfallende Anteil am Kaufpreis sei im Verhältnis der Teilwerte des Grund und Bodens und des übergegangenen Rübenlieferrechts aufzuteilen.

Das FA ging dabei von einem Teilwert des Grund und Bodens (63,5069 ha) in Höhe von 3.365.865 DM (5,30 DM/qm) aus.

Den Teilwert des Rübenlieferrechts ermittelte der Prüfer mit Hilfe einer Deckungsbeitragsrechnung, der er ein übergegangenes Lieferrecht von 9.198 dt zugrunde legte. Er ermittelte eine Deckungsbeitragsdifferenz von 2.488 DM/ha, die sich Veräußerer und Erwerber – wie üblich – geteilt hätten. Diesen Vorteil bewertete er als immerwährende Nutzung mit dem Achtzehnfachen (§ 13 BewG) mit insgesamt 22.392 DM pro Hektar. Unter Berücksichtigung des nachhaltigen Zuckerrübenbauanteils von 24,92% der bewirtschafteten Fläche ergaben sich ein Teilwert von 354.368 DM und ein Kaufpreisanteil von 370.861 DM für das Rübenlieferrecht. Nach Abzug der Veräußerungskosten betrug der Veräußerungsgewinn insoweit 359.566 DM. Den auf die Veräußerung der Aktien entfallenden Veräußerungsgewinn änderte das FA nicht und setzte insgesamt einen Veräußerungsgewinn von 383.478 DM an. Der Einspruch der Kläger blieb erfolglos.

Das Verfahren befindet sich im dritten Rechtsgang.

Der erkennende Senat hat der Klage im ersten Rechtsgang teilweise stattgegeben und den vom Beklagten mit 383.478 DM angesetzten Veräußerungsgewinn aus den übergegangenen Rübenlieferrechten (einschließlich Aktienlieferrecht) um 72.062 DM auf 311.416 DM vermindert.

Der Senat ermittelte einen Teilwert der übertragenen Lieferrechte von insgesamt 9.806 dt (einschließlich der durch die übertragenen Aktien vermittelten Lieferrechte von 608 dt) im Zeitpunkt der Übertragung von insgesamt 317.090 DM (Bl. 20f d. Urteils vom 17. Dezember 1997, Az. II 485/92). Unstreitig gestellt haben die Beteiligten im ersten Rechtsgang zum Wert der Rübenlieferrechte im Übertragungszeitpunkt die angenommene Beitragsdeckungsdifferenz von 2.488 DM/ha; Arbeitskosten von 20 DM/ha sowie einen zusätzlichen Festkostenanteil von 200 DM/ha (Bl. 19 d. Urteils vom 17. Dezember 1997, Az. II 485/92). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des erkennenden Senats im ersten Rechtsgang vom 17. Dezember 1997 (Az. II 485/92) verwiesen.

Auf die zugelassene Revision hat der BFH das Urteil aufgehoben und die Sache an den Senat zurückverwiesen (BFH-Urteil vom 24. Juni 1999, IV R 33/98, BFHE 189, 132; BStBl II 2003, 58), da der antei...

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