Entscheidungsstichwort (Thema)

Rübenlieferrechte (Aktienlieferrechte, Betriebslieferrechte) immaterielle Wirtschaftsgüter. u.U. Kaufpreisaufteilung bei Veräußerung von „Rübenland” mit Übertragung der Rübenlieferrechte. Ermittlung des Teilwerts als immerwährende Nutzung des vermittelten wirtschaftlichen Vorteils. Einkommensteuer 1989

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.06.1999; Aktenzeichen IV R 33/98)

 

Tenor

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1989 vom 11.2.1991 und der Einspruchsentscheidung vom 20.11.1992 wird der bisher berücksichtigte Veräußerungsgewinn um 72.062 DM vermindert.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Ausrechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten haben die Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Hohe der an die Kläger zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob und in welcher Höhe bei der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebs im vereinbarten Kaufpreis ein Kaufpreisanteil für mit übertragene Zuckerrübenlieferrechte enthalten ist. Es geht um die Frage, ob Zuckerrübenlieferrechte immaterielle Wirtschaftsgüter sind und ein einheitlicher Kaufpreis insoweit aufzuteilen ist, daß ein Teil auch auf diese übertragenen Rechte entfällt. Im übrigen ist auch die Berechnung des Kaufpreisanteils durch den Beklagten streitig.

Der Kläger veräußerte mit notariellem Vertrag vom 15.6.1989 mit Wirkung zum 1.10.1989 seinen landwirtschaftlichen Betrieb für 4.261.000 DM. Der Kaufpreis wurde später pauschal um 85.000 DM vermindert.

Nach § 6 des notariellen Vertrages war der Kaufpreis aufgeteilt, und zwar auf den Grund und Boden und weitere mitübertragene Wirtschaftsgüter; u.a. sollten 30.400 DM auf die mit übertragenen 152 Aktien an der Z. AG. U. entfallen. Mach § 7 des notariellen Vertrages wurde mit übertragen das im Besitz des Klägers befindliche „Zuckerrübenkontingent”, angegeben mit 13.917 dz A- und B-Rüben, davon 10.124 dz A-Rüben, sowie die Rübenlieferrechte einschließlich der Lieferrechte aus den mit übertragenen 152 Aktien von je 4 dz pro Aktie. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des notariellen Vertrages vom 15.6.1989 (Urkundenrolle Nr. 434/1989 des Notars R.; Bl. 63–83 Betriebsprüfungs-Arbeitsakte) Bezug genommen.

Der Kläger erklärte einen Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung seines Betriebes von 346.592 DM; darin enthalten war ein Gewinn aus der Veräußerung der Aktien von 23.912 DM (30.400 DM abzüglich 928 DM anteilige Veräußerungskosten und 5.560 DM Buchwert) sowie aus der Veräußerung des Grund- und Bodens ein Verlust von 61.608 DM betreffend die Veräußerung einer nach dem 30.6.1970 erworbenen Teilfläche; aus der Veräußerung des übrigen, vor dem 1.7.1970 in den Betrieb gelangten Grund und Bodens ergab sich lediglich ein nach § 55 EStG nicht abziehbarer Verlust.

Nach einer bei dem Kläger Ende 1990 durchgeführten Außenprüfung kamen der Außenprüfer und ihm folgend der Beklagte zu dem Ergebnis, daß in dem Gesamtkaufpreis für den Grund und Boden, die Aktien und die sonstigen beweglichen Wirtschaftsgüter ein Kaufpreisanteil für die übertragenen Zuckerrübenlieferrechte enthalten sei. Der nach dem Kaufvertrag auf den Grund und Boden entfallende Kaufpreisanteil sei deshalb im Verhältnis der Teilwerte des Grund und Bodens und des übergegangenen Rübenlieferrechts aufzuteilen.

Der Beklagte ging dabei von einem Teilwert des Grund und Bodens in Höhe von 3.365.865 DM aus, wobei er einen qm-Preis von 5,30 DM als Mittel zwischen vom Gutachterausschuß beim Katasteramt angegebener Preise von 4,80 DM (Bodenpunktzahl 60) und 5,80 (Bodenpunktzahl 85) zugrunde legte.

Den Teilwert des Rübenlieferrechts ermittelte der Außenprüfer mit Hilfe einer Deckungsbeitragsrechnung, der er ein übergegangenes Lieferrecht von 9198 dt (Dezitonne = Doppelzentner) zugrunde legte (darin lediglich 118 dt B-Rüben). Dieser Betrag ergab sich nach Kürzung um das aus den Aktien folgende Lieferrecht von 608 dt A-Rüben (152 Aktien × 4 dt).

Er ermittelte eine Deckungsbeitragsdifferenz von 2.488 DM/ha, ging davon aus, daß Veräußerer und Erwerber sich den hierin liegenden wirtschaftlichen Vorteil üblicherweise jeweils teilen, und berechnete den Wert des (halben) Vorteils nach § 13 Abs. 2 Bewertungsgesetz als immerwährende Nutzung mit dem 18fachen, im Ergebnis auf 22.392 DM/ha. Unter Berücksichtigung des nachhaltigen Zuckerrübenanbauanteils von 24,92 v.H. im klägerischen Betrieb ergab sich schließlich ein Teilwert von 354.368 DM und im Verhältnis der Teilwerte des Grund und Bodens und des Rübenlieferrechts ein Kaufpreisanteil von 370.861 DM, nach Abzug anteiliger Veräußerungskosten schließlich ein Veräußerungsgewinn von 359.566 DM.

Wegen der Einzelheiten wird auf die rechnerische Darstellung in Tzn. 11–17 des Betriebsprüfungsberichts vom 23.11.1990 (Bl. 229–233 ...

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