Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten für ein (künftiges) Waldumwandlungsverfahren nach dem Naturschutzgesetz sind nicht Teil der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei einem grunderwerbsteuerbaren Grundstückskaufvertrag bemisst sich die GrESt nach dem Wert der Gegenleistung. Als solche gilt u. a. der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen.
  2. Kosten für ein (künftiges) Waldumwandlungsverfahren nach dem Naturschutzgesetz sind nicht Teil der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage, weil es sich bei ihm um besondere öffentlich-rechtliche Umwandlungslasten handelt.
 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.10.2009; Aktenzeichen II R 18/08)

 

Tatbestand

Streitig ist noch, ob die von der Klägerin (Grundstückserwerberin) übernommenen Kosten für ein (künftiges) Waldumwandlungsverfahren nach dem Naturschutzgesetz Teil der Bemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer sind.

Am 24. Oktober 2002 setzte das beklagte Finanzamt gegenüber der Klägerin eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 7.303 DM (3.734 Euro) nach einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 208.666,46 DM (106.689,47 Euro) fest. Nach dem Rechenwerk des beklagten Finanzamts ergibt sich die Bemessungsgrundlage wie folgt:

- reduzierter Kaufpreis laut Notarvertrag vom 18. Dezember 2000 in Höhe von 129.810 DM (einschließlich nicht näher benannter, geschätzter Erschließungskosten),

- zuzüglich gestundeter (abgezinster) Kaufpreis in Höhe von 38.856,46 DM (bei Nichtbebauung innerhalb von zwei Jahren),

- zuzüglich Kosten der (künftigen) Waldumwandlung in Höhe von 40.000 DM.

Bezüglich der Kosten der Waldumwandlung heißt es auf Seite 3 des Notarvertrages:

„Das Kaufgrundstück wird für eine gewerbliche Nutzung veräußert. Hierzu ist von der Stadt F... ein Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan sowie ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes eingeleitet. Die Kosten für die Bauleitplanung trägt die Stadt F.... Von den Kosten des in diesem Zusammenhang erforderlichen Waldumwandlungsverfahrens (für die Bereitstellung eines Grundstückes sowie Aufpflanzung des entsprechenden Grundstückes) zahlt der Käufer an die Stadt F... einen Betrag in Höhe von 40.000 DM.”

Der eingelegte Einspruch wurde von der Klägerin nicht begründet. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

Die Klägerin erhebt Klage und wendet sich gegen eine – nach ihrer Ansicht – zu breite Bemessungsgrundlage. So verlangt sie, aus der Bemessungsgrundlage die gestundete Kaufpreisforderung in Höhe von 38.856,46 DM sowie die Kosten der Waldumwandlung in Höhe von 40.000 DM und (anfangs) auch noch die geschätzten Erschließungskosten von rund 25.000 DM heraus zu nehmen. Bei den Kosten für die Waldumwandlung handele es sich um Verpflichtungen, die die Klägerin aufgrund öffentlichen Rechts nach naturschutz- und bauordnungsrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Bauleitplanung für das verkaufte Grundstück treffen. Diese Kosten seien nicht synallagmatisch mit dem erworbenen Grundstück selbst verknüpft.

Auf schriftlichen Vorschlag des Gerichts vom 12. Oktober 2007 macht die Klägerseite die Berücksichtigung (fiktiver) Erschließungskosten nicht mehr geltend. Nachdem das beklagte Finanzamt auf Vorschlag des Gerichts während der mündlichen Verhandlung die Bemessungsgrundlage um den inzwischen wegen fristgerechter Bebauung des Grundstückes unstreitig herauszunehmenden Kaufpreisteil in Höhe von 38.856,46 DM vermindert und die Grunderwerbsteuer auf 5.943 DM (3.038,61 Euro) herabgesetzt hat,

beantragt die Klägerin wegen der noch streitigen Kosten der Waldumwandlung (40.000 DM) sinngemäß,

eine weitere Herabsetzung der Grunderwerbsteuer um 1.400 DM (715,81 Euro) auf 4.543 DM (2.322,80 Euro).

Das beklagte Finanzamt beantragt insoweit,

die Klage abzuweisen.

Es meint, dass es sich bei der Übernahme der Kosten für ein (künftiges) Waldumwandlungsverfahren um eine Schuld handelt, die ausschließlich die Gemeinde (Stadt F.) trifft und dass diese Kosten nicht, wie etwa Erschließungskosten, auf Erwerber überwälzbar sind. Mithin sei diese Schuldübernahme nicht aus der Bemessungsgrundlage heraus zu rechnen.

Dem Gericht hat die Grunderwerbsteuerakte des beklagten Finanzamts vorgelegen. Wegen der Einzelheiten der etappenweisen Erledigung einzelner Streitpunkte wird verwiesen auf das Gerichtsschreiben und den Schriftsatz der Klägerseite jeweils vom 12. Oktober 2007 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2007.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage hat mit Blick auf den verbliebenen Streitpunkt Erfolg. Die von der Klägerseite vertraglich übernommenen Kosten der Waldumwandlung in Höhe von 40.000 DM sind nicht Teil der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage.

Bei einem nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerbaren Grundstückskaufvertrag bemisst sich die Grunderwerbsteuer gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung. Als Gegenleistung gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG u.a....

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