vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eng mit künstlerischen Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a UStG 1997 zusammenhängende Leistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Mit den Katalogtätigkeiten zusammenhängende Dienstleistungen i. S. des Art. 9 Abs. 2 Buchst. c 1.-6. EG-Richtlinie sind solche, die für die Ausübung der Katalogtätigkeit unerlässlich sind.
  2. Unerlässlich in diesem Sinne ist eine sonstige Leistung, ohne die die Katalogleistung nicht erbracht werden kann. Darunter fallen nur solche Leistungen, die sich unmittelbar und direkt auf die Katalogleistung beziehen.
  3. Leistungen, die mit der Katalogleistung nur in einem mittelbaren Zusammenhang stehen und das Tourmanagement und die Organisation der Tour betreffen, fallen darunter nicht.
 

Normenkette

UStG 1997 § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a

 

Streitjahr(e)

1997

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 29.08.2012; Aktenzeichen XI R 19/09)

BFH (Beschluss vom 29.08.2012; Aktenzeichen XI R 19/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die Klägerin im Inland steuerbare Umsätze erzielt hat.

Die Klägerin verkaufte im Streitjahr 1997 Fanartikel von Musikgruppen, sowie Bild- und Tonträger. Darüber hinaus erzielte sie Erlöse aus der Betreuung von Musikgruppen bei deren Konzerten und Tourneen. Ihre Auftraggeber sind Musikgruppen oder deren Agenturen aus dem In- und Ausland, insbesondere auch aus den USA. Die Aufträge selbst werden sowohl im Inland als auch im Ausland ausgeführt.

Die Klägerin erbrachte folgende Leistungen:

- Verwaltung von Gagen,

- Kontrolle der anfallenden Kosten,

- Überprüfung der Abrechnungen der Veranstalter und Produzenten,

- Versorgung der Aufbauhelfer,

- Organisation der Beförderung der Künstler, des Aufbaupersonals und der Ausrüstung.

Mit ihren Auftraggebern hat die Klägerin ausschließlich mündliche Verträge geschlossen. Sie erhielt für ihre Tätigkeit, je nach vereinbartem Leistungsumfang, einen pro Tag berechneten Pauschalbetrag zwischen 30 und 400 US-Dollar.

Die Klägerin reichte ihre Umsatzsteuererklärung für 1997 am 11.11.1998 beim Finanzamt ein. Dieses erteilte am 14.12.1998 seine Zustimmung zu der Erklärung, die damit einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstand. In ihrer Umsatzsteuererklärung erklärte die Klägerin die Erlöse aus ihrer im Ausland ausgeführten Tätigkeit i.H.v. xxxxxx DM als nichtsteuerbare Umsätze.

Das Finanzamt führte in der Zeit vom 22.10.2002 bis zum 14.05.2003 bei der Klägerin eine Außenprüfung durch. Grundlage der Außenprüfung war die Prüfungsanordnung vom 19.08.2002, nach der sich die Prüfung u. a. auf die Umsatzsteuer für die Jahre 1998 – 2000 erstreckte. Das Finanzamt erließ am 29.11.2002 eine erweiterte Prüfungsanordnung für die Jahre 1997 und 2001, die als abgekürzte Außenprüfung nach § 203 AO durchgeführt werden sollte. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass erhebliche Zweifel an der Zuordnung von Umsätzen als nichtsteuerbar durch die Klägerin bestünden.

Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass die im Ausland erbrachten Leistungen in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig seien. Er erhöhte deshalb die Erlöse um yyyyyyyyy DM.

In Auswertung dieser Feststellung erteilte das Finanzamt am 24.07.2003 einen nach § 164 Abs. 2 AbgabenordnungAO – geänderten Umsatzsteuerbescheid 1997. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das Finanzamt mit Einspruchsbescheid vom 11.12.2003 als unbegründet zurück.

Die Klägerin hat Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt:

Das Finanzamt sei nicht berechtigt gewesen, den Umsatzsteuerbescheid 1997 vom 14.12.1998 zu ändern, da Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Der Ablauf der Festsetzungsfrist sei nicht durch die Außenprüfung nach § 171 Abs. 4 AO gehemmt gewesen. Denn der Prüfer habe zwar für die Jahre 1998 – 2000 umfangreiche Prüfungshandlungen durchgeführt, nicht jedoch für das Jahr 1997. Dies ergebe sich insbesondere aus dem zeitlichen Ablauf der Prüfung. Die erweiterte Prüfungsanordnung sei am 29.11.2002 ergangen. In ihr werde nicht darauf hingewiesen, dass mit der Prüfung bereits begonnen worden sei. Bis zum 31.12. 2003 habe der Prüfer für 1997 keine Prüfungshandlungen durchgeführt, denn die Prüfung sei in der Zeit vom 23.11.2002 bis 15.01.2003 unterbrochen gewesen.

Auch im weiteren Verlauf der Prüfung habe der Prüfer für 1997 von der Klägerin keine Unterlagen angefordert. In den im Januar und März 2003 geführten Gesprächen 2003 sei ausschließlich über die Besteuerung der Jahre 1998 – 2000 verhandelt worden.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die von ihr im Rahmen der Tourneebetreuung im Ausland erbrachten Leistungen nicht in der Bundesrepublik steuerbar seien. Zwar sei Leistungsort einer sonstigen Leistung grundsätzlich der Geschäftssitz des Unternehmers. Abweichend hiervon sei nach § 3 a Abs. 2 Nr. 3 a UStG für die dort genannten Leistungen der Tätigkeitsort auch der Leistungsort. In richtlinienkonformer Auslegung (Artikel 9 Abs. 2 Buchst. c 6. EG-Richtlinie) der Vo...

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