vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 12/06)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Eigennutzung einer Wohnung i.S. des EigZulG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die erforderliche Eigennutzung i.S. des EigZulG verlangt, dass die Wohnung tatsächlich bezogen ist und die Räume wenigstens notdürftig mit Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen ausgestattet ist, sodass dort ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann.
  2. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Berechtigte in der Wohnung überwiegend aufhält, diese seine einzige Wohnung darstellt oder dass es sich bei der Wohnung um die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen handelt.
  3. Die Nutzung einer Wohnung zu Wohnzwecken umfasst im Wesentlichen vier Bereiche: Den Aufenthalt in der Freizeit, Schlafen, Kochen und Essen sowie den Bereich der Körperpflege. Werden von diesen vier Bereichen drei nicht wahrgenommen, erfüllt die Nutzung nicht die Voraussetzungen für eine förderungswürdige Nutzung zu Wohnzwecken.
 

Normenkette

EigZulG § 4 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2004

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.03.2007; Aktenzeichen IX R 12/06)

BFH (Urteil vom 29.03.2007; Aktenzeichen IX R 12/06)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin ab 2004 Eigenheimzulage i.H.v. DM 5.000 (€ 2.556,46) für ihre Eigentumswohnung zu gewähren ist.

Die Klägerin hat mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 20. Oktober 2000 die o.g. 105 qm große 2 ½ - Zimmer-Wohnung im Obergeschoss für DM 137.000 erworben. Zu diesem Zeitpunkt war sie noch ledig. Im Juni 2001 hat sie den Eigentümer der Erdgeschosswohnung im selben Haus geheiratet. Sie ist dann ins Erdgeschoss zu ihrem Mann gezogen. Danach wurde das Obergeschoss eingeschränkt genutzt. Ein 18 qm großer Raum wird als Büro für den Ehemann der Klägerin genutzt. Ein weiteres Zimmer wird als Bügel- und Wäschezimmer sowie als Abstellkammer genutzt. Der größte Raum wird als Fernseh-, Hobby- und Fitnessraum genutzt. Eine Schlafgelegenheit ist nicht vorhanden. Eine Küche war im dafür vorgesehenen Raum zumindest ab 2004 nicht eingebaut. Im Bad war bei der Besichtigung im Juli 2005 eine Badewanne vorhanden, Dusche und Waschbecken waren nicht installiert. Das Bad wurde jedoch nicht genutzt. In der Küche sind alle Anschlüsse vorhanden.

Im Bescheid vom 4. Januar 2001 wurde der Klägerin ab dem Jahr 2000 Eigenheimzulage i.H.v. jeweils DM 5.000 jährlich gewährt. Aufgrund einer Nachschau im Oktober 2002 wurde die Festsetzung der Eigenheimzulage ab 2003 mit Bescheid vom 16. Januar 2003 aufgehoben. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2004 beantragte der Klägervertreter für die Klägerin erneut Festsetzung der Eigenheimzulage. Das Schreiben ist am 30. Dezember 2004 eingegangen. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 13. Januar 2005 abgelehnt. Ein hiergegen eingelegter Einspruch wurde mit Einspruchsbescheid vom 5. April 2005 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Die Klägerin macht geltend, dass im Jahr 2000 die Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage gegeben gewesen seien. Sie sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht verheiratet gewesen. Es habe sich bei der Wohnung im Obergeschoss 2000 sowie 2004 um eine abgeschlossene Wohnung gehandelt. Es seien keinerlei bauliche Veränderungen vorgenommen worden. Da die Erdgeschosswohnung zu klein gewesen sei, seien nach der Heirat auch Räumlichkeiten im Obergeschoss genutzt worden. Es sei nicht erforderlich für die Gewährung der Eigenheimzulage, dass in der Wohnung im Obergeschoss tatsächlich ein selbständiger Haushalt geführt werde. Es sei auch nicht erforderlich, dass sie und ihr Ehemann wegen der Förderung von 2 Wohnungen auch 2 voll eingerichtete Küchen vorzuhalten hätten. Die entsprechenden Anschlüsse seien vorhanden, eine Küche habe sowohl durch eine Fachkraft wie auch durch einen Laien jederzeit eingerichtet werden können. Die bewertungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnung seien somit gegeben.

Das Obergeschoss werde zwar teilweise als Büro für den Betrieb des Ehemannes der Klägerin genutzt. Aufgrund der Größe sei jedoch wegen der Überschreitung der Bemessungsgrundlage von DM 100.000 weiterhin Eigenheimlage in voller Höhe zu gewähren. Die Nutzung der Obergeschosswohnung sei auf Dauer angelegt gewesen. In diesen Fällen komme es nicht auf die Häufigkeit bzw. Dauer der tatsächlichen Eigennutzung an. Die Wohnung sei unstreitig nicht vermietet gewesen. Daraus könne auf eine Eigennutzung zurückgeschlossen werden. Sämtliche Anschlüsse seien vorhanden. Eine eingeschränkte bzw. nur gelegentliche Eigennutzung sei ausreichend für die Gewährung von Eigenheimzulage.

Er macht geltend, dass keine Küche vorhanden gewesen sei. Eine Küche stelle jedoch einen notwendigen Nebenraum für eine Wohnung dar. Es sei vorliegend nicht einmal eine Kochgelegenheit vorhanden gewesen. Das Objekt stelle deshalb keine förderungswürdige Wohnung i.S.d. Eigenheimzulagengesetzes dar. Von einer Nutzung zu Wohnzwecken könne auch nicht ausgegangen...

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