rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerpflicht von Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung, die zur Sicherung eines Darlehns eines Gesellschafters dient, das vom Gesellschafter mit gleichen Konditionen als Darlehen an die Kapitalgesellschaft weitergegeben wurde

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Grds. sind außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, als Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerpflichtig.

2. Die Zinsen sind aber gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG u.a. dann steuerfrei, wenn es sich um Zinsen aus Kapitalversicherungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b dd EStG handelt. Denn die Beiträge für diese Versicherungen dienen der eigenverantwortlichen Vorsorge der Stpfl. und sollen als Sonderausgaben begünstigt sein.

3. Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung, die zur Sicherung eines Darlehens eines Gesellschafters dient, das vom Gesellschafter mit gleichen Konditionen als Darlehen an die Kapitalgesellschaft weitergegeben wurde, sind steuerpflichtig, auch wenn die Darlehensmittel für Anschaffungs- und Herstellungskosten i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG verwandt wurden.

 

Normenkette

AO § 180 Abs. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd, Abs. 2 S. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 1-2

 

Tatbestand

Streitig ist die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung.

Der Kläger hat im Jahr 1991 ein Unternehmen zur Herstellung von Armaturen in X erworben. Dieses Unternehmen wird seit November 1991 in Form einer GmbH geführt (Eintragung der GmbH am und Eröffnungsbilanz vom 12. November 1991), dessen alleiniger Gesellschafter der Kläger ist. Die Stammeinlage beträgt 50.000 DM. Im September 1992 schloß der Kläger einen Darlehensvertrag über…DM mit der A-Bank. Das Darlehen wurde ab 11. November 1992 in Teilbeträgen ausgezahlt. Die Darlehensmittel wurden über das Darlehenskonto Nr.…des Klägers auf zwei Konten bei der A-Bank überwiesen (Kontonr.…und ...). Als Inhaber des Kontos…wurde auf den Gutschriftsbelegen zunächst teilweise der Kläger genannt. Ansonsten wurde die GmbH als Kontoinhaber genannt. Das zweite Konto wurde unter dem Namen der GmbH geführt, wie entsprechende Kontoauszüge und Gutschriftsbelege ausweisen. Das Darlehen war refinanziert durch das ERP-Existenzgründungsprogramm Ost. Die Darlehensmittel dienten der GmbH für die Finanzierung von Investitionen im Umfang von ca. .. Mio DM in den Jahren von 1993 bis 1995. In der Folgezeit erfolgte der Zins- und Tilgungsdienst für das Darlehen durch die GmbH. In dem Darlehensvertrag wurde eine Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung der Y-AG vereinbart. Am 9. März 1993 wurden die Ansprüche aus der Kapitallebensversicherung der Z-AG an den Darlehensgeber zur Sicherung der Forderungen gegen den Kläger und/oder der GmbH abgetreten. Nach Nr. 1 und Nr. 5 der Abtretungsvereinbarung gingen sämtliche Rechte insbesondere auch die Rechte zu Lebzeiten des Klägers auf die A-Bank über. Die Lebensversicherung war über einen Betrag von…DM abgeschlossen worden. Am 27. Dezember 1993 wurde eine Zusatzvereinbarung zum Darlehensvertrag zwischen den Vertragspartnern des Darlehensvertrages geschlossen. Es wurde darin festgestellt, dass der Kläger statt mit der Y-AG eine Lebensversicherung mit der Z-AG abgeschlossen habe. Aufgrund der Anzeige nach § 29 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung durch die A-Bank prüfte der Beklagte, ob ein Abzugsverbot für Lebensversicherungsbeiträge beim Kläger greift. Mit gesonderter Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitalversicherungen vom 3. April 1996 wurde durch den Beklagten die Einkommensteuerpflicht der Zinsen aus der Lebensversicherung festgestellt. Dagegen legte der Kläger am 22. April 1996 Einspruch ein. Mit Einspruchbescheid vom 18. Februar 1997 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen erhob der Kläger am 17. März 1997 Klage.

Der Kläger trägt vor, die Investitionen seien unmittelbar dem Kläger zuzurechnen. Es bestehe zwischen dem Investor, der GmbH, und dem Kläger Personenidentität. Darlehensnehmer des A-Bank-Darlehens sei auch die GmbH selbst. Die Voraussetzungen für eine Steuerunschädlichkeit seien erfüllt. Der Kredit diene wegen der Zweckgebundenheit auch unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes, das Wirtschaftsgut sei dauerhaft zur Erzielung von Einkünften bestimmt und die Ansprüche aus der Versicherung überstiegen nicht die mit dem Kredit finanzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, daß die Zinsen aus der Kapitallebensversicherung der Lebensversicherung nicht steuerpflichtig sind.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, das Darlehen sei nicht für die Anschaffung einer Kapitalanlage verwandt worden, die steuerunschädlich sein könnte. D...

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