rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beim Wohnsitz-Finanzamt eines Gesellschafters abgegebene Gewinn- und Verlustrechnung. als Einspruch gegen Feststellungsbescheid der Gesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Grds. ist der Einspruch bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird.
  2. Bei der Auslegung eines Einspruchs können in entsprechender Anwendung des § 133 BGB auch außerhalb der Erklärung liegende Umstände berücksichtigt werden. Die Auslegung darf aber nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für den sich in der Erklärung selbst keine Anhaltspunkte finden lassen.
  3. Die beim Wohnsitz-FA eines GbR-Gesellschafters abgegebene Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft kann als Einspruch gegen den Feststellungsbescheid der GbR, in dem die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden, gewertet werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Gewinn- und Verlustrechnung mit dem Namen der GbR, des Bekl. und der StNr. versehen war und für den Empfänger erkennbar war, dass sich der Kl. gegen die Schätzung der gewerblichen Einkünfte wenden wollte.
 

Normenkette

BGB § 133; AO § 355 Abs. 1, § 122 Abs. 5, § 350

 

Streitjahr(e)

1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.08.2004; Aktenzeichen VIII R 7/04)

BFH (Urteil vom 24.08.2004; Aktenzeichen VIII R 7/04)

 

Tatbestand

Streitig ist die Zulässigkeit eines Einspruches gegen den Feststellungsbescheid 1999.

Der Kläger war beteiligt an der bis zum 31. Dezember 1999 in Hildesheim bestehenden „C. & Partner GbR”. Die Mutter des Klägers, W. K., war einzige weitere Gesellschafterin dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Am Gewinn der GbR war sie jedoch nicht beteiligt. Ausweislich der Anzeige über die Gründung einer Personengesellschaft vom 5. April 1997 war der Kläger auch Empfangsbevollmächtigter gegenüber den Finanzbehörden für alle Steuerarten.

Nachdem die GbR trotz besonderer Aufforderung die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1999 nicht abgegeben hatte, schätzte das beklagte Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen auf Grundlage der in den eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen angegebenen Umsätze (415.209 DM; geschätzt: 425.000 DM) und eines Reingewinnsatzes von 37 v.H. wie folgt:

Laufender Gewinn aus Gewerbebetrieb:

157.250,00 DM

Veräußerungsgewinn

10.000,00 DM

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2000 stellte der Beklagte die Einkünfte für 1999 auf 167.250 DM gesondert und einheitlich fest. Der Feststellungsbescheid wurde dem Kläger als Empfangsbevollmächtigtem mit Postzustellungsurkunde am 19. Dezember 2000 zugestellt. Die Zustellung erfolgte ausweislich der Eintragungen des Zustellers und des für die Niederlegung zuständigen Postbediensteten durch Niederlegung bei der Deutschen Post AG, Filiale Pattensen 1, 30982 Pattensen. Die Mitteilung für 1999 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der GbR vom 18. Dezember 2000 ging ebenfalls am 19. Dezember 2000 beim für die Einkommensteuer des Klägers örtlich zuständigen Finanzamt Hannover-Land I ein.

Am 10. Januar 2001 suchte der Kläger die Vollstreckungsstelle des Finanzamts Hannover - Land I auf, um eine Aussetzung der Vollstreckung der Einkommensteuervorauszahlungen für 1999 und 2000 zu erreichen. Auf Anraten der zuständigen Sachbearbeiterin fertigte der Kläger an Amtsstelle folgendes Schreiben:

„Sehr geehrte Frau K.!

Hiermit stelle ich den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung für die Einkommensteuervorauszahlungen 1999 und 2000. Anbei erhalten Sie EkSt 99 mit G und V 99. Bitte passen Sie die EkSt für 2000 entsprechend an.”

Bei dieser Gelegenheit überreichte er zur Begründung seines Antrags der zuständigen Sachbearbeiterin, Frau K., die Einkommensteuererklärung 1999 und eine Gewinn- und Verlustrechnung (im Folgenden: GuV) der C. & Partner GbR für 1999 ein. Diese Gewinnermittlung enthielt folgende Überschrift:

„ C. & Partner GbR, Hildesheim

- FA Hildesheim, St.-Nr..... - „

In dieser Gewinnermittlung vom 4. September 2000 errechnete der Kläger einen Gewinn der GbR für 1999 in Höhe 37.440,99 DM, den er auch in seine Einkommensteuererklärung in der Anlage GSE in Zeile 5 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. gesonderter Feststellung) unter Angabe der Steuernummer des Beklagten übernahm.

Im Rahmen der anschließenden, von der Außenstelle des Finanzamtes Hannover-Land I in Springe durchgeführten Einkommensteuerveranlagung berücksichtigte das Finanzamt diesen Gewinnanteil des Klägers als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. gesonderter Feststellung” mit dem Vermerk „ohne Mitteil.” und erließ am 29. Januar 2001 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid 1999.

Am 4. Oktober 2001 wertete das Einkommensteuerfinanzamt die Mitteilung des Beklagten vom 18. Dezember 2000 aus und änderte am 16. Oktober 2001 den Einkommensteuerbescheid 1999 nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) entsprechend.

Am 22. November 2001 rief der Kläger beim Beklagten an und erfragte, warum in seinem Einkommensteuerbescheid 1999 ein so hoher GbR-Gewinnanteil berücksichtigt w...

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