Entscheidungsstichwort (Thema)

Aktivierungspflicht für Aufwendungen eines Reisebüros unter dem Gesichtspunkt schwebende Geschäfte oder unfertige Leistungen?

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei einem Handelsvertreter, der von Veranstaltern zu erbringende Reiseleistungen an Kunden des Reisebüros vermittelt und dafür eine Provision erhält, entsteht zivilrechtlich der Provisionsanspruch aufschiebend bedingt mit dem Abschluss des Vertrages zwischen dem Unternehmen und dem Dritten.
  2. Die aufschiebende Bedingung entfällt in dem Zeitpunkt, in dem der Unternehmer das Geschäft ausführt.
  3. Die Aufwendungen eines Reisebüros, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit am Stichtag noch nicht realisierten Provisionserlösen stehen, sind weder unter dem Gesichtspunkt „schwebende Geschäfte” noch unter dem Gesichtspunkt „unfertige Leistungen” zu aktivieren.
 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 1 S. 1; HGB §§ 87a, 87b, 266 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

2010

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.04.2018; Aktenzeichen III R 5/16)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen eines Reisebüros, die im Zusammenhang mit der Vermittlung von Reisen angefallen sind, die erst im Folgejahr angetreten wurden, als unfertige Leistungen zu aktivieren sind.

Die Kläger sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Der Kläger betreibt seit dem Jahr 2003 in H ein Reisebüro. Er ermittelt seinen Gewinn durch Bestandsvergleich.

Es handelt sich bei dem Reisebüro um ein Franchiseunternehmen, dass unter der Bezeichnung „XXX” am Markt auftritt.

Nach dem Agenturvertrag zwischen der XXX GmbH (zukünftig: XXX) und dem Kläger vom YY. YY 2003 erhielt der Kläger für „alle zur Ausführung gelangten Buchungsgeschäfte” eine Provision (§ 4 Abs. 1 des Vertrags). Die Provision betrug grundsätzlich 10 % des jeweiligen Reisepreises. Wegen der Höhe des erzielten Umsatzes erzielte der Kläger für ein bestimmtes Umsatzvolumen eine noch höhere Provision.

Die Abrechnung erfolgte dergestalt, dass der Kläger von XXX monatliche Agenturabrechnungen erhielt, die die Provisionszahlungen von sämtlichen mit XXX verbundenen Reiseveranstaltern auswiesen („AAA”, „BBB”, „CCC”, „DDD”, „EEE”, „FFF”, „GGG”).

Bis Oktober 2010 zahlte XXX die Provisionen erst ca. drei Wochen vor dem Reiseantritt des Kunden an den Kläger aus. Eine Abgrenzung der Provisionserlöse war daher regelmäßig nicht erforderlich. Ab November 2010 stellte XXX das Verfahren dahingehend um, dass die XXX-Agenturabrechnungen bereits in dem Monat nach der Festbuchung erstellt und die Provisionen ausgezahlt wurden, wenn die Anzahlung oder der vollständige Reisepreis bei XXX oder dem jeweiligen Veranstalter eingegangen waren. Alle bis zum 31. Oktober 2010 getätigten Festbuchungen, die noch nicht durchgeführt worden waren, wurden auf diesen Zeitpunkt mit dem Provisionsabschlagsatz vergütet. Bei einer nachträglichen Änderung der Buchung (Umbuchung/Stornierung) wurden die dadurch veränderten Provisionsansprüche mit der nächsten Abrechnung verrechnet. Im Falle der Nichtausführung der gebuchten Reise entfiel der Anspruch auf Provision, wenn die Nichtausführung nicht von der XXX zu vertreten war. Auch in diesem Fall wurde eine Verrechnung in der nächsten Abrechnung vorgenommen.

XXX aktivierte die geleisteten Provisionszahlungen für Reisen, die erst nach dem Abschlussstichtag angetreten wurden, als „Vorauszahlungen auf nicht begonnene Reisen”. Dabei ging XXX davon aus, dass der Anspruch des Reisebüros auf die Provision nach § 87a HGB erst entstand, sobald und soweit XXX die vermittelte Reise ausführte. XXX erläuterte dem Prüfer, dass die Vertriebskonditionen nichts Abweichendes regeln würden. Die Auszahlungen nach der Festbuchung seien Provisionsabschlagzahlungen, die zwar vor Ausführung des vermittelten Geschäfts ausbezahlt werden würden, die allerdings keinen Anspruch begründen würden, sofern die Reise nicht zustande komme.

Der Kläger buchte die von XXX erhaltenen Provisionen zunächst auf dem Konto „passive Rechnungsabgrenzung”. Sie wurden zum Reisedatum des Kunden auf das Erlöskonto umgebucht.

In seiner Bilanz auf den 31. Dezember 2010 wies der Kläger einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP) für die Provisionen in Höhe von 44.807,35 € aus.

Der Einkommensteuerbescheid 2010 erging am 25. Mai 2012. Er stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Von Oktober 2013 bis April 2014 wurde bei dem Kläger eine Außenprüfung für die Jahre 2007 bis 2011 durchgeführt.

Der Prüfer stellte fest, dass in dem passiven Rechnungsabgrenzungsposten in Höhe von 44.807,35 € nur Beträge enthalten waren, die auf Provisionszahlungen von XXX beruhten. Er folgte hinsichtlich dieser Beträge der Auffassung des Klägers, dass die erhaltenen Provisionen erst im Zeitpunkt des Reiseantritts als Ertrag zu erfassen waren und dass die Provisionen, die für Reisen gezahlt wurden, die erst im Folgejahr angetreten wurden, passiv abzugrenzen seien.

Er war aber der Auffassung, dass die Betriebsausgaben, die mit diesen Provisionen im Zusammenhang standen, als unfertige Leistungen zu aktivieren seien. Er b...

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