Entscheidungsstichwort (Thema)

Zumutbare Belastung verfassungsgemäß

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Abs. 1 EStG.
  2. Die Regelungen über die zumutbare Belastung sind verfassungsgemäß.
  3. Das gilt auch nach der Rechtsprechung des BVerfG zur Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen (vgl. BVerfG Beschl. v. 13.2.2008 - 2 BvL 1/06, BVerfG 120, 125).
 

Normenkette

EStG § 33

 

Streitjahr(e)

2002

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob außergewöhnliche Belastungen lediglich mit dem über die zumutbare Belastung hinausgehenden Betrag zu berücksichtigen sind.

Der Kläger, der mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wird, ist selbständig tätig. Im Streitjahr erzielte er aus der selbständigen Tätigkeit Einkünfte von rd. 200.000 €, zudem geringfügige Renteneinkünfte sowie Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften von 3.199 €. Der Kläger sowie seine Ehefrau erzielten zudem Kapitalerträge von rd. 8.000 € sowie die Ehefrau Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung von 12.399 €. Bei den außergewöhnlichen Belastungen machten der Kläger und seine Ehefrau Aufwendungen von 7.451 € geltend.

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wirkten sich die Krankheitskosten indes nicht aus, da sie die zumutbare Belastung gem. § 33 Abs. 3 EStG (Gesamtbetrag der Einkünfte 192.937 € x 6 v.H. = 11.576 €) nicht überstiegen.

Gegen die Anrechnung der zumutbaren Belastung wandte sich der Kläger im Einspruchsverfahren mit der Begründung, die Vorschrift des § 33 Abs. 3 EStG sei wegen Verstoßes gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip als verfassungswidrig anzusehen. Eine Entlastung ergebe sich nämlich in keinem Fall, bei niedrigen Einkommen fielen per se keine Steuern an, bei höheren Einkommen verhindere die Zumutbarkeitsschranke eine steuerliche Entlastung. Er begehrte zumindest den hälftigen Ansatz der geltend gemachten Aufwendungen.

Gegen die abweisende Einspruchsentscheidung wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage und verweist darauf, dass er sich darüber bewusst sei, dass das BVerfG darüber befunden habe, dass eine zumutbare Eigenbelastung verfassungsgemäß sei. Die Vorschrift des § 33 Abs. 3 EStG sei indes so gestaltet, dass nahezu in keinem denkbaren Fall eine steuerliche Entlastung eintrete und sei deshalb aus dem Gesetz zu entfernen. Dies konkretisiert der Kläger dahingehend, dass allenfalls bei dem Personenkreis mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte über 51.130 € davon ausgegangen werden könne, dass als außergewöhnliche Belastung anzuerkennende Aufwendungen in einer Höhe entstehen, die über die zumutbare Belastung hinausgehen. Allerdings sei anzunehmen, dass gerade bei den Beziehern höherer Einkommen Krankheitskosten mehrheitlich durch Versicherungen abgedeckt seien. Bei dieser Sachlage seien weder der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung noch der Grundsatz der Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip gewahrt.

Im Fall des Klägers sei zu berücksichtigen, dass das Einkommen durch steuerliche Abgaben von nahezu 40 v.H. des zu versteuernden Einkommens belastet werde sowie darüber hinaus durch erhebliche Krankenkosten (einschließlich Versicherungen), die durch die gesetzliche Krankenversicherung nicht ausgeglichen würden. Mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip habe dies nichts zu tun.

Der Kläger beruft sich für seine Rechtsauffassung u.a. auf einen Aufsatz von Karrenbrock/Petrak in DStR 2011, 552ff, in dem die Autoren zu der Auffassung gelangen, Krankheitsaufwendungen seien unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BVerfG zur Abzugsfähigkeit der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen einer Basisvorsorge, ohne Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid über Einkommensteuer für 2008 vom 29. März 2010 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 14. Dezember 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Einkommensteuerbescheid unter Berücksichtigung weiterer Ausgaben in Höhe von 7.451 € zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

mit der Begründung die Steuerfestsetzung entspreche der im Streitjahr geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes. Eine Gesetzesverwerfungskompetenz stehe der Finanzverwaltung indes nicht zu.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 105 Abs. 3 FGO auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Der Beklagte hat den Abzug von Krankheitsaufwendungen zu Recht vor dem Hintergrund versagt, dass die geltend gemachten Aufwendungen die zumutbare Belastung gem. § 33 Abs. 3 EStG nicht übersteigen.

1. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleich...

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