Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenheimzulage bei Bauten auf fremdem Grund und Boden

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei dem Bescheid über Eigenheimzulage für den Förderzeitraum handelt es sich um einen einheitlichen Steuerbescheid, der einen Zeitraum von mehreren Jahren umfasst, und nicht um mehrere, einzeln anfechtbare Bescheide.
  2. In Fällen, in denen zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum auseinanderfallen, ist der wirtschaftliche Eigentümer zur Inanspruchnahme der Eigenheimzulage berechtigt.
  3. Die vom BFH zu § 39 AO entwickelten Grundsätze zum Begriff des wirtschaftlichen Eigentums gelten im Rahmen des § 10e EStG uneingeschränkt.
  4. Errichtet ein Steuerpflichtiger auf einem fremden Grundstück ein Einfamilienhaus in der Erwartung, er werde demnächst Eigentümer dieses Grundstücks, ist der Bauende auch ohne Nutzungsvereinbarung als wirtschaftlicher Eigentümer eigenheimzulageberechtigt, da ihm Substanz und Ertrag von Anfang an zustehen.
 

Normenkette

EigZulG §§ 1-2, 9; AO § 39 Abs. 2; BGB § 951 i.V.m. § 812, § 812

 

Tatbestand

Streitig ist der Umfang der Festsetzung von Eigenheimzulage.

Der Kläger errichtete auf dem Grundstück seiner Mutter, der Zeugin A., in G., K.-Straße 9 B, im Jahre 1999 auf eigene Kosten ein Einfamilienhaus. Die nachgewiesenen Herstellungskosten betrugen 139.086,40 DM. Nach Fertigstellung bezog der Kläger am 20. Dezember 1999 das Einfamilienhaus mit seiner Familie. Mit Grundstücksübertragungsvertrag vom 10. Januar 2000 übertrug die Zeugin A. dem Kläger das zu diesem Zeitpunkt mit dem Einfamilienhaus bebaute Grundstück K.-Straße 9 B zur Größe von 600 qm im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu Eigentum.

Am 22. Dezember 1999 beantragte der Kläger beim Beklagten Eigenheimzulage ab dem Jahr 1999. Das beklagte Finanzamt setzte mit Bescheid vom 21. Februar 2000 die Eigenheimzulage für den Zeitraum 2000 bis 2006 fest. Dieser Bescheid war wie folgt gekennzeichnet: „Bescheid ab 2000 über Eigenheimzulage” und enthielt die Festsetzung der Eigenheimzulage für den Zeitraum 2000 bis 2006 in Höhe von jeweils 8.000 DM. In den Erläuterungen dieses Bescheides heißt es unter Ziff. 1: „Die Eigenheimzulage konnte nicht für den gesamten Begünstigungszeitraum festgesetzt werden, da sie das bürgerlich-rechtliche Eigentum an dem Grundstück erst nach dem Beginn der Eigennutzung der errichteten Wohnung erhalten haben”. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgerecht mit Schreiben vom 8. März 2000 Einspruch ein und begehrte zunächst die Festsetzung der Eigenheimzulage für einen Begünstigungszeitraum von 2000 bis 2007. Mit Schreiben vom 11. Juli 2000 beantragte er dann die Eigenheimzulage ab 1999 bis 2006. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Einspruchsbescheid vom 3. November 2000 ab.

Dagegen richtet sich die Klage vom 7. Dezember 2000, eingegangen beim Finanzgericht am selben Tag.

Der Kläger ist der Auffassung, die Klage sei fristgerecht erhoben worden. Der Einspruchsbescheid sei erst am 7. November 2000 zugegangen. Zur Glaubhaftmachung verweist er auf eine eidesstattliche Versicherung einer Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten vom 25. Mai 2001, auf die inhaltlich Bezug genommen wird. Des Weiteren legt er eine Kopie der ersten Seite des Einspruchsbescheides vom 3. November 2000 mit dem Eingangsstempel „7. November 2000” vor.

In der Sache wendet er sich gegen die Begrenzung des Förderungszeitraums auf 7 Jahre und begehrt zunächst die Eigenheimzulage für den Zeitraum 2000 bis 2007 zu. Im Schriftsatz vom 28. Februar 2001 vertritt er die Meinung, er habe Anspruch auf die Eigenheimzulage ab 1999, da das Einfamilienhaus schon Anfang Dezember 1999 fertiggestellt gewesen sei und er mit seiner Familie noch am 20. Dezember 1999 tatsächlich eingezogen sei. Bereits seit dem 1. Dezember 1999 sei er wirtschaftlicher Eigentümer gewesen. Dies ergebe sich aus § 4 des Grundstücksübertragungsvertrages vom 10. Januar 2000. Besitz, Nutzung, Gefahr und Lasten, einschließlich aller Verpflichtungen aus dem Grundbesitz betreffenden Versicherungen, sowie die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten seien bereits am 1. Dezember 1999 auf ihn übergegangen. Hilfsweise sei davon auszugehen, dass der 8-jährige Förderzeitraum erst im Jahre 2000 beginne, denn im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs sei von einer Anschaffung auszugehen. Der entgeltliche Erwerb bestehe deshalb, weil er gegenüber dem bisherigen Grundstückseigentümer auf einen Aufwendungsersatzanspruch verzichtet habe.

Der Kläger beantragt,

die Eigenheimzulage zusätzlich für das Jahr 1999 festzusetzen,

hilfsweise

für das Jahr 2007.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Klage sei nicht fristgerecht eingegangen. Der eidesstattlichen Versicherung der Kanzleiangestellten sei nicht zu folgen. Der Eingangsstempel begründe für sich noch keinen Zweifel am Zugang des Verwaltungsaktes innerhalb des gesetzlich vermuteten Drei-Tages-Zeitraumes. Auch in der Sache könne die Klage keinen Erfolg haben. Der Hersteller werde anspruchsberechtigt, wenn er auf einem fremden Grund...

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