Überblick

Bei Vorliegen sog. Überentnahmen kann ein Teil der betrieblich veranlassten Zinsaufwendungen vom Abzug ausgeschlossen sein (§ 4 Abs. 4a EStG). Das Gesetz äußert sich nicht dazu, wie diese Bestimmung bei Personengesellschaften anzuwenden ist.

 

Sachverhalt

Die Verwaltung hatte die Auffassung vertreten, bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Zinsen sei auf die Gesellschaft abzustellen, nicht auf die einzelnen Gesellschafter. Die Zielrichtung ging dahin, zu verhindern, dass den Gesellschaften der Kleinbetrag von 2 050 EUR (bis zu dem Zinsen, die nicht der Finanzierung von Anlagevermögen dienen, ohne Prüfung anzuerkennen sind) mehrfach entsprechend der Zahl ihrer Gesellschafter gewährt werden muss. Abweichend hiervon hat der BFH entschieden, bei der Ermittlung der Überentnahmen sei auf den einzelnen Gesellschafter abzustellen. Es lasse sich nicht rechtfertigen, wegen überhöhter Entnahmen des einen Gesellschafters von den anderen die Versteuerung nicht erzielter Gewinne zu verlangen. Gleichwohl sei der Kleinbetrag bei Personengesellschaften nur einmal anzusetzen, damit sie nicht gegenüber Einzelunternehmen begünstigt würden.

 

Kommentar

Die Verwaltung hat sich dieser Auffassung – auch für zurück liegende Jahre – angeschlossen, dabei jedoch als Übergangsregelung zugelassen, dass die Personengesellschaften, auf gemeinsamen Antrag aller Gesellschafter, die bisher verlangte, betriebsbezogene Ermittlung der Überentnahmen für eine Übergangszeit beibehalten können, und zwar für alle Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.5.2008 beginnen (bei Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr also noch für 2008). Ohne diesen Antrag hätte eine Ermittlung der auf den einzelnen Gesellschafter entfallenden Überentnahmen eine genaue Zusammenstellung der von jedem erzielten Gewinnanteile und seiner Entnahmen und Einlagen, ggf. beginnend mit dem 1.1.1999, erforderlich gemacht.

Für dieses Problem, das für alle Personengesellschaften spätestens ab dem Jahr 2009 Bedeutung gewinnt, hat die Verwaltung jetzt eine Vereinfachungsregelung geschaffen. Es wird nicht beanstandet, wenn bei dem Übergang zu der auf den einzelnen Gesellschafter abstellenden Berechnung der Überentnahmen diese nicht für jeden Gesellschafter nach den Vorschriften des Gesetzes durchgeführt wird. Stattdessen darf – auf übereinstimmenden Antrag aller Gesellschafter – der für die Gesellschaft ermittelte Saldo der Über- oder Unterentnahmen nach dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter aufgeteilt werden. Mit "Gewinnverteilungsschlüssel" dürfte der Aufteilungsmaßstab für die Verteilung des sog. Restgewinns gemeint sein.

Die Vereinfachungsregelung nimmt in Kauf, dass diese Art der Berechnung für die Gesellschafter insgesamt zu einer steuerlichen Erleichterung führt, weil Überentnahmen des einen mit Unterentnahmen des anderen verrechnet werden oder weil eine unvermeidliche steuerliche Zurechnung fiktiver Gewinne ganz oder teilweise auf Gesellschafter mit niedrigeren Grenzsteuersätzen verlagert wird.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 4.11.2008, IV C 6 – S2144/07/10001.

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