Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Monatliche Verdienstgrenze
  • Umlagesätze
  • Mehrere Beschäftigungsverhältnisse

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Löhne für Minijobs 4195 6035   Lohn und Gehalt
Pauschale Steuer für Aushilfen 4199 6040   Lohn und Gehalt
Gesetzliche soziale Aufwendungen 4130 6110   Lohn und Gehalt

So kontieren Sie richtig!

Für Minijobber fallen 30 % pauschale Abgaben an (15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung und 2 % pauschale Lohnsteuer). Minijobber sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die geringe Differenz von 3,6 % zum allgemeinen Beitragssatz von 18,6 % trägt der Arbeitnehmer. Den Lohnaufwand für Minijobs erfasst der Unternehmer auf dem Konto "Löhne für Minijobs" 4195 (SKR 03) bzw. 6035 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Löhne für Minijobs

an Bank

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Minijobber ist gesetzlich krankenversichert

Herr Huber beschäftigt seinen Ehegatten im Rahmen eines Minijobs. Er zahlt ihm ab dem 1.1.2024 einen monatlichen Arbeitslohn von 538 EUR. Die Abrechnung sieht wie folgt aus:

 
Arbeitslohn des Ehegatten pro Monat ab 1.1.2024 538,00 EUR
pauschale Rentenversicherung 15 % = 80,70 EUR
pauschale Krankenversicherung 13 % = 69,94 EUR
pauschaler Steuerabzug 2 % = 10,76 EUR
Umlage U 1 (1,1 %) 5,92 EUR
Umlage U 2 (0,24 %) 1,29 EUR
Insolvenzgeldumlage 0,06 % 0,32 EUR
Die Gesamtbelastung beträgt 706,93 EUR
 
Arbeitslohn des Ehegatten 538,00 EUR
Arbeitnehmeranteil Rentenversicherung (3,6 %) - 19,37 EUR
Auszahlung an den Ehegatten 518,63 EUR

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag

4195/

6040
Löhne für Minijobs 518,63

1200/

1800
Bank 518,63
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag

4130/

6110
Gesetzliche soziale Aufwendungen 168,93      

4199/

6040
Pauschale Steuer für Aushilfen 10,76

1200/

1800
Bank 179.69

Bis zum 30.9.2022 lag bis zum Grenzwert von 450 EUR ein Minijob vor. Seit dem 1.10.2022 lag ein Minijob vor, wenn der regelmäßige Arbeitslohn im Monat nicht mehr als 520 EUR betragen hat.[1] Gleichzeitig wurde eine dynamische Minjobgrenze festgelegt, wonach diese an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt ist. Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,41 EUR pro Stunde wird die Minijobgrenze zum 1.1.2024 entsprechend auf 538 EUR im Monat erhöht. Die Dauer der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit spielt grundsätzlich keine Rolle. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Mindestlohn nicht unterschritten werden darf.

Übersicht: Pauschale Abgaben bei einem Minijob 2024

 
  Minijobs im betrieblichen Bereich Minijobs in Privathaushalten
monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage 175 EUR 175 EUR
Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung (RV) 15 % 5 %
Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (KV) 13 % 5 %
Pauschale Lohnsteuer*) 2 % 2 %
Aufstockung durch den Arbeitnehmer bis zum vollen Beitragssatz auf 18,6 % 3,6 % 13,6 %
Umlage 1 (U1) bei Krankheit **) 1,1 % 1,1 %
Umlage 2 (U2) für Schwangerschaft/Mutterschaft (seit 1.10.2020) 0,24 % 0,24 %
Insolvenzgeldumlage 0,06 % keine
Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung Individueller Beitrag an den zuständigen Unfallversicherungsträger 1,6 %

*) einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer

**) Bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 4 Wochen; dafür kann der Arbeitgeber aber auch Erstattungsansprüche gegenüber der Minijobzentrale geltend machen
 
Wichtig

Kontrolle der Geringfügigkeitsgrenze

Konsequenz ist, dass der Arbeitgeber für das gesamte Jahr (also für einen Zeitraum von 12 Monaten) prüfen muss, ob beim Minijobber die Geringfügigkeitsgrenze eingehalten wird. Bei dieser Betrachtung sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen zu erfassen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Diese Prüfung muss der Arbeitgeber zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses und jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres durchführen.

3 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und Befreiungsmöglichkeit

Der Arbeitgeber zahlt für seinen Minijobber die Rentenversicherung mit einem pauschalen Satz von 15 %. Der Minijobber, der rentenversicherungspflichtig ist, stockt den Rentenversicherungsbeitrag auf den normalen Beitragssatz auf.

Die geringe Differenz von derzeit 3,6 % zum allgemeinen Beitragssatz von 18,6 % trägt der Arbeitnehmer. Der Minijobber kann sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen (Opt-out).

3.1 Vorteile der vollen Rentenversicherungspflicht für Arbeitnehmer in Unternehmen

Da der Arbeitgeber für einen Minijobber bereits den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung i. H. v. 15 % des Arbeitsentgelts zahlt, ist zurzeit (seit 2020) nur die geringe Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18,6 % auszugleichen. Das sind 3,6 % Eigenanteil für den Minijobber. Bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht zahlt der Arbeitgeber nur den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Minijobber, die nicht anderweitig der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen, verlieren dadurch die Ansprüche auf einen Großteil der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wer sich nicht befreien lässt, erwirbt durch die ...

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