Die Obergrenze für Midijobs beträgt 1.300 EUR. Außerdem wurde sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge später beim Arbeitnehmer nicht zu geringeren Rentenleistungen führen.

Für die Berechnung des Beitrags in der Übergangszone (früher: Gleitzone) wird ein reduzierter Arbeitslohn zugrunde gelegt, der nicht dem tatsächlichen Arbeitsentgelt entspricht. Die Beitragsverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt in 3 Schritten.

  1. Der Gesamtbeitrag wird auf Basis des reduzierten beitragspflichtigen Entgelts ermittelt.
  2. Der Beitragsanteil des Arbeitgebers richtet sich nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt.
  3. Der Arbeitnehmeranteil ergibt sich, wenn der Arbeitgeberanteil vom Gesamtbeitrag abgezogen wird.

Die Einstufung als Midijobber ist abhängig vom durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt. Maßgebend ist zunächst die Situation zu Beginn der Beschäftigung. Außerdem ist jede dauerhafte Änderung der Verhältnisse zu berücksichtigen, die für die nächsten 12 Monate mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist.

Laufende und einmalige Einnahmen sind zu addieren und durch 12 zu teilen. Dieser Wert muss bis zum 30.9.2022 über 450 EUR liegen und darf den Betrag von 1.300 EUR nicht überschreiten. Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist nach der nachfolgenden Formel zu ermitteln. Maßgebend ist der Faktor F.

Die Formel lautet wie folgt:

F × 450 + ([1.300 / (1.300 – 450)] – [450 / (1.300 – 450)] × F) × (AE – 450)

Unter Anwendung des Faktors F von 0,7509 lautet die gekürzte Formel für den Übergangsbereich, die ab dem 1.1.2021 bis zum 30.9.2022 anzuwenden ist, wie folgt:

1,13187648 × AE – 171,439416

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung der gesetzlichen Abgaben im Übergangsbereich

Bei einem tatsächlichen Arbeitsentgelt von 1.000,00 EUR berechnet der Arbeitgeber die niedrigere Bemessungsgrundlage mit der verkürzten Formel wie folgt:

1,13187648 × 1.000 – 171,439416 = 960,43 Euro. Das bedeutet, dass bei einem Arbeitslohn von 1.000 EUR das beitragspflichtige Entgelt für den Arbeitnehmer 960,43 EUR beträgt.

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