1 Grundsätzliches

 

Rz. 1

Im Rahmen der Durchführung von steuerlichen Außenprüfungen bei bilanzierenden Unternehmern werden für die geprüften Jahre häufig Berichtigungen oder Änderungen bei den einzelnen Bilanzposten und Posten der Gewinn- und Verlustrechnung erforderlich.[1] Auch eine Berichtigung der buchmäßig ausgewiesenen Entnahmen und Einlagen wird in zahlreichen Fällen notwendig. Derartige Berichtigungen oder Änderungen ergeben sich bei der Prüfung von Betrieben aller Größenklassen. In der Regel wird vom Prüfer nicht nur eine berichtigte Steuerbilanz, sondern auch die sogenannte Mehr- und Weniger-Rechnung – in der Praxis auch als Plus- und Minus-Rechnung, Ergebnisrechnung oder Differenzenprobe bezeichnet – für die einzelnen geprüften Geschäftsjahre aufgestellt.

 

Rz. 2

Die vom Prüfer vorzunehmenden Berichtigungen und Änderungen bei den Bilanzposten, Posten der GuV-Rechnungen, Entnahmen und Einlagen führen in der Regel auch zu Abweichungen von den in der Buchführung des Steuerpflichtigen ausgewiesenen und den Steuererklärungen zugrunde gelegten Gewinnen oder Verlusten.

 

Rz. 3

Prüfungsberichte können auch in einer Kurzfassung erstellt werden. Im Rahmen dieser Kurzfassung wird lediglich die berichtigte Steuerbilanz des letzten geprüften Wirtschaftsjahres, die als Ausgangspunkt für die Gewinnermittlung der späteren Wirtschaftsjahre dient, aufgestellt. Berichtigte Steuerbilanzen der anderen geprüften Jahre werden nicht mehr aufgestellt.

 

Rz. 4

Die Gewinnermittlung aufgrund der Außenprüfung erfolgt allein mithilfe der Mehr- und Weniger-Rechnung. Die Mehr- und Weniger-Rechnung hat in einem Kurzbericht eine noch größere Bedeutung als in anderen Fällen.

 

Rz. 5

Die Mehr- und Weniger-Rechnung wird immer da anzutreffen sein, wo berichtigte Bilanzen aufgestellt werden, ohne dass zugleich auch die Gewinn- und Verlustrechnungen berichtigt werden, also insbesondere bei Außenprüfungen.

[1] Vgl. Falterbaum/Bolk/Reiß/Kirchner, Buchführung und Bilanz, 23. Aufl. 2020, S. 1251; Horschitz/Groß/Fanck/Guschl/Kirschbaum/Schustek, Bilanzsteuerrecht und Buchführung, 16. Aufl. 2021, S. 634 f.

2 Aufgaben der Mehr- und Weniger-Rechnung

 

Rz. 6

Übersichtlicher Einzelnachweis

Die aufzustellende Mehr- und Weniger-Rechnung zeigt auf, wie sich die Einzelfeststellungen des Prüfers auf den Erfolg (Gewinn oder Verlust) auswirken und wie sich die berichtigten Gewinne für die Jahre des Prüfungszeitraums aus dem Gewinn der vorgelegten Buchführung errechnen.

 

Rz. 7

Hilfe bei internen Vorbesprechungen

Eine Mehr- und Weniger-Rechnung, die während der Außenprüfung noch vor der Schlussbesprechung aufgestellt wird, erleichtert insbesondere bei schwierigen und bei einer Vielzahl von Prüfungsfeststellungen den Ablauf von internen Vorbesprechungen bei der zuständigen Finanzbehörde.

 

Rz. 8

Hilfsmittel bei der Unterrichtung des Steuerpflichtigen während der Betriebsprüfung

Während der Außenprüfung ist der Steuerpflichtige über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu unterrichten, wenn dadurch Zweck und Ablauf der Prüfung nicht beeinträchtigt werden (§ 199 Abs. 2 AO). Bereits zu diesem Zeitpunkt kann die Aufstellung einer Mehr- und Weniger-Rechnung – zumindest für bestimmte Feststellungen – erforderlich werden. Außenprüfer und Steuerpflichtige können sich schon bei Zwischen- oder Vorbesprechungen während der Außenprüfung über die bereits festgestellten Sachverhalte einen Überblick über die erfolgsmäßigen und damit auch über die steuerlichen Auswirkungen dieser Feststellungen verschaffen.

 

Rz. 9

Übersicht bei Vorbereitung und Durchführung der Schlussbesprechung

Wird eine Schlussbesprechung angesetzt, so sind dem Steuerpflichtigen u. a. auch die Besprechungspunkte angemessene Zeit vor der Besprechung bekanntzugeben (§ 11 Abs. 1 BpO). Diese vorherige Unterrichtung soll es ermöglichen, dass sich nicht nur die Vertreter der Finanzbehörden, sondern auch der Steuerpflichtige und sein steuerlicher Berater auf die Besprechungspunkte vorbereiten können und zu einer Stellungnahme in der Lage sind. Erleichtert wird die vorherige Unterrichtung und der Ablauf der Schlussbesprechung durch eine vorher aufgestellte Mehr- und Weniger-Rechnung. Alle an der Schlussbesprechung beteiligten Personen bekommen auf diese Art und Weise schnell einen Überblick über die erfolgsmäßigen Auswirkungen der einzelnen Prüfungsfeststellungen sowie über die Höhe der zu erwartenden erfolgsabhängigen Mehrsteuern.

 

Rz. 10

Erleichterung bei der Überprüfung des Betriebsprüfungsberichtes

Auch die Überprüfung des Betriebsprüfungsberichtes durch den zuständigen Sachgebietsleiter der Betriebsprüfungsstelle wird durch die Erstellung der Mehr- und Weniger-Rechnung erheblich erleichtert. Zeitraubende Rückfragen werden vermieden.

 

Rz. 11

Erleichterung bei der Auswertung des Betriebsprüfungsberichtes bei Berichtigungsveranlagungen

Die Auswertung des Betriebsprüfungsberichtes, d. h. die Durchführung der Berichtigungsveranlagungen durch den Innendienst der Finanzverwaltung wird durch das Vorhandensein der Mehr- und Weniger-Rechnung wesentlich erleichtert.

 

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