Rz. 69

Inwieweit die in den Rz. 65 ff. genannten Bilanzierungswahlrechte auch in der Steuerbilanz gelten, kann nur durch Auslegung ermittelt werden. Dabei kommt es auf den Sinn und Zweck der Vorschriften und ihren Zusammenhang mit anderen Vorschriften an. Schließlich sind auch verfassungsrechtliche Grundsätze zu berücksichtigen.

Es entspricht dem Sinn und Zweck der steuerrechtlichen Gewinnermittlung, den vollen Gewinn zu erfassen. Daher kann es nicht im Belieben des Kaufmanns stehen, sich durch Nichtaktivierung von Wirtschaftsgütern, die handelsrechtlich aktiviert werden dürfen, oder durch Ansatz eines Passivpostens, der handelsrechtlich nicht geboten ist, ärmer zu machen, als er ist. Das stünde auch nicht im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichheit der Besteuerung (Art. 3 GG).[1] Besteht ein dem handelsrechtlichen Bilanzierungswahlrecht entsprechendes steuerrechtliches Wahlrecht, folgt grundsätzlich (Ausnahmen s. u.) für die Bilanzierung in der Steuerbilanz:

  • Ein handelsrechtliches Aktivierungswahlrecht ergibt für die Steuerbilanz ein Aktivierungsgebot.[2]
  • Ein handelsrechtliches Passivierungswahlrecht ergibt für die Steuerbilanz ein Passivierungsverbot.[3]
 

Rz. 70

Es ist aber zu beachten, dass nur aus einem Aktivierungswahlrecht für einen Vermögensgegenstand ein Aktivierungsgebot in der Steuerbilanz folgt. Den Vermögensgegenständen in der Handelsbilanz entsprechen die Wirtschaftsgüter in der Steuerbilanz. Darf also in der Handelsbilanz ein Vermögensgegenstand aktiviert werden, ist dieser in der Steuerbilanz als Wirtschaftsgut zu bilanzieren.

[2] Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 40. Aufl. 2021, § 5 EStG Rz. 31.
[3] Weber-Grellet, in Schmidt, 40. Aufl. 2021, § 5 EStG Rz. 31.

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