Leitsatz

Sobald die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet (insolvenzreif) ist, darf der Geschäftsführer keine Zahlungen mehr leisten, damit die künftige Insolvenzmasse nicht zum Nachteil der Gläubigergesamtheit geschmälert wird. Verbotswidrig gezahlte Beträge hat er der Gesellschaft zu ersetzen (§ 64 Abs. 2 GmbHG). Der Begriff "Zahlungen" ist weit auszulegen; darunter fällt auch der vom Geschäftsführer veranlasste Einzug von Kundenschecks auf ein debitorisches Bankkonto der GmbH, selbst wenn infolge der Verminderung des Debets der Spielraum eines gewährten Kontokorrentkredits wieder erweitert wird und die GmbH über den zugeflossenen Betrag sogleich – bis zur Höhe ihres Kreditlimits – wieder verfügen kann.

Das Zahlungsverbot beginnt bereits, sobald die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit für den Geschäftsführer erkennbar ist; auf eine positive Feststellung oder einen bilanziellen Ausweis kommt es nicht an. Die Erkennbarkeit wird vermutet; es obliegt dem Geschäftsführer, diese Vermutung ggf. zu widerlegen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 29.11.1999, II ZR 273/98

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