(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen können die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen über die nach diesem Gesetz steuerrelevanten Verkehrsdaten anstellen und die Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mitteilen.

 

(2) Die Bundesfinanzbehörden können dem Statistischen Bundesamt auch bereits aufbereitete Daten zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermitteln.

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