(1) 1Der Steuerschuldner hat bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Steuer entstanden ist oder eine Steuerbefreiung nach § 5 in Anspruch genommen wurde, eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der die Steuer für den Kalendermonat selbst berechnet wird (Steueranmeldung). 2Die Steuer wird am 20. Tag nach Ablauf des Kalendermonats der Entstehung fällig.

(2)[1]

 

(2) 1Für die Steuer, die in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden ist, hat der Steuerschuldner bis zum 22. Dezember eine Steueranmeldung abzugeben. 2Die Steuer wird am 27. Dezember fällig. 3Für die Steuer, die in der Zeit vom 19. bis 31. Dezember entstanden ist oder wenn eine Steuerbefreiung nach § 5 im Zeitraum vom 1. bis 31. Dezember in Anspruch genommen wurde, gilt Absatz 1 sinngemäß.

 

(3) 1Wird nach § 7 Absatz 1 kein Antrag auf Registrierung gestellt, hat der Steuerschuldner unverzüglich für jeden Abflug eine Steueranmeldung abzugeben. 2Die Steuer ist sofort fällig.

[1] Abs. 2 aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes vom 12.12.2019. Anzuwenden bis 31.03.2020.

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