Zuständig für die Bescheinigung der Steuerklasse II als Lohnsteuerabzugsmerkmal ist ausschließlich das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers.[1] Die erstmalige Gewährung der Steuerklasse II erfolgt im Lohnsteuerermäßigungsverfahren und setzt eine förmliche Antragstellung (Antrag auf Lohnsteuerermäßigungsverfahren) voraus. Die Antragstellung beim Wohnsitzfinanzamt ist nicht fristgebunden.

 
Wichtig

Zusätzliches Antragsformular für das Antragsverfahren

Wegen der komplizierten Anforderungen, insbesondere wegen der Frage der Haushaltsgemeinschaft mit anderen Personen, hat die Finanzverwaltung in zahlreichen Bundesländern als Musterschreiben einen Vordruck "Versicherung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II)" aufgelegt, mit dem der alleinerziehende Steuerpflichtige eine schriftliche Versicherung zur Gewährung des Steuerentlastungsbetrags abgeben kann. Der Erklärungsvordruck, der die komplizierten gesetzlichen Anforderungen lückenlos abdeckt, kann auch dem Lohnsteuerermäßigungsantrag zur Vereinfachung des Freibetragsverfahrens beigefügt werden.

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