Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer zu demselben Termin in einem Betrag an die Kasse des Betriebsstättenfinanzamts abführen, zu dem sie spätestens beim Finanzamt anzumelden ist. Die Zahlung der Lohnsteuer in mehreren Teilbeträgen ist ohne Genehmigung des Finanzamts nicht zulässig.

Zahlungseingang abhängig von Zahlungsart

Zu welchem Zeitpunkt eine Zahlung dem Finanzamt als zugegangen (entrichtet) gilt, regelt die Abgabenordnung.[1] Danach gilt eine wirksam geleistete Zahlung als entrichtet

  • bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs,
  • bei Hingabe oder Übersendung von Schecks 3 Tage nach dem Tag des (Scheck-)Eingangs beim Finanzamt,
  • bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Finanzamts und bei Einzahlung mit Zahlschein oder Postanweisung an dem Tag, an dem der Betrag dem Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung am Fälligkeitstag; unabhängig vom Tag der Lastschrift.

Säumniszuschlag bei verspäteter Zahlung

Eine Zahlung ist dann wirksam geleistet, wenn der geleistete Betrag den Empfänger, hier also das Finanzamt, erreicht hat. Bei verspäteter Abführung der Lohnsteuer entstehen Säumniszuschläge[2]; für jeden angefangenen Monat der Säumnis wird ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen, auf 50 EUR nach unten abgerundeten Steuerbetrags erhoben.

3-tägige Säumnisschonfrist

Von der Erhebung von Säumniszuschlägen wird abgesehen, wenn der durch Banküberweisung gezahlte Betrag der Finanzkasse bis zu 3 Tage verspätet gutgeschrieben wird.

Die 3-tägige Zahlungsschonfrist gilt nicht für Scheck- oder Barzahlungen. Solche Zahlungen müssen am Fälligkeitstag entrichtet werden. Die abzuführende Lohnsteuer wird jedoch erst mit der Anmeldung beim Finanzamt fällig, selbst wenn die Anmeldung verspätet erfolgt.

 
Praxis-Beispiel

Besonderheit bei Scheckzahlung

Der Arbeitgeber gibt die monatliche Lohnsteuer-Anmeldung für Mai zum spätesten Termin am 10.6. ab und legt einen Scheck über die zu entrichtende Lohnsteuer bei.

Ergebnis: Bei Scheckzahlung gilt die Steuer am 3. Tag nach dem Eingangstag beim Finanzamt als entrichtet; dies ist der 13.6. Die Zahlung erfolgt verspätet, da die 3-tägige Zahlungsschonfrist für Scheckzahler nicht in Betracht kommt. Das Finanzamt wird Säumniszuschläge festsetzen.

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