(1) Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt die Steuermesszahl 0,55 Promille.
(2) Für Grundstücke beträgt die Steuermesszahl 1,30 Promille.
(3) 1Die Steuermesszahl nach Absatz 2 wird um 30 Prozent ermäßigt, wenn das Grundstück überwiegend zu Wohnzwecken dient. 2Überwiegend dient ein Grundstück zu Wohnzwecken, wenn der Anteil der Wohnnutzung an der gesamten Wohn- und Nutzfläche den Anteil der wohnfremden Nutzung übersteigt.
(4) 1Die Steuermesszahl nach Absatz 2 wird um 25 Prozent ermäßigt, wenn
1. |
für das Grundstück eine Förderung nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) [Bis 30.12.2021: durch schriftlichen Verwaltungsakt ] [1]zugesagt wurde und |
2. |
[2]die sich aus der Förderzusage im Sinne des LWoFG ergebenden Bindungen im Hauptveranlagungszeitraum bestehen, oder |
Vom 31.12.2021 bis 16.06.2023:
2. |
die sich aus der Förderzusage im Sinne des LWoFG ergebenden Bindungen für jeden Erhebungszeitraum innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums bestehen, oder |
Bis 30.12.2021:
2. |
die sich aus der Förderzusage ergebenden Bestimmungen im Sinne des LWoFG für jeden Erhebungszeitraum innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums eingehalten werden, oder |
3. |
für das Grundstück nach § 13 Absatz 3 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1652) geändert worden ist, oder nach Maßgabe des Ersten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz – WoBauG) vom 26. April 1950 (BGBl. I S. 83) oder des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz – II. WoBauG) vom 27. Juni 1956 (BGBl. I S. 523), zuletzt geändert am 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137), eine Förderzusage erteilt wurde und |
4. |
[3]die sich aus der Förderzusage im Sinne des WoFG, des WoBauG oder des II. WoBauG ergebenden Bindungen im Hauptveranlagungszeitraum bestehen. |
Vom 31.12.2021 bis 16.06.2023:
4. |
die sich aus der Förderzusage im Sinne des WoFG, des WoBauG oder des II. WoBauG ergebenden Bindungen für jeden Erhebungszeitraum innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums bestehen. |
Bis 30.12.2021:
4. |
die sich aus der Förderzusage ergebenden Bestimmungen im Sinne des WoFG, des WoBauG oder des II. WoBauG für jeden Erhebungszeitraum innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums eingehalten werden. |
2Wird ein abgrenzbarer Teil des Steuergegenstandes zu diesem Zwecke genutzt, so ist nur dieser Teil des Grundstücks[4] [Bis 30.12.2021: Steuergegenstandes] begünstigt.
(5) 1Liegen für ein Grundstück die Voraussetzungen des Absatzes 4 nicht vor, wird die Steuermesszahl nach Absatz 2 um 25 Prozent ermäßigt, wenn das jeweilige Grundstück
2. |
einer Wohnungsbaugesellschaft zugerechnet wird, die als gemeinnützig im Sinne des § 52 der AO anerkannt ist, oder |
3. |
[5]einer Genossenschaft oder einem Verein zugerechnet wird, für deren oder dessen Tätigkeit eine Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 des Körperschaftsteuergesetzes besteht und soweit der Grundbesitz der begünstigten Tätigkeit zuzuordnen ist. |
Bis 16.07.2023:
3. |
einer Genossenschaft oder einem Verein zugerechnet wird, der seine Geschäftstätigkeit auf die in § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 1 Buchstabe a und b des Körperschaftsteuergesetzes genannten Bereiche beschränkt und von der Körperschaftsteuer befreit ist. |
2Wird nur ein Anteil des Grundstücks einem Rechtsträger nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 zugerechnet, so ist nur dieser Teil begünstigt. [6] [Vom 31.12.2021 bis 16.06.2023: 2Wird ein abgrenzbarer Teil des Grundstücks zu diesem Zwecke genutzt, so ist nur dieser Teil des Grundstücks begünstigt. ] 3Der Abschlag auf die Steuermesszahl nach Satz 1 wird auf Antrag für jeden Erhebungszeitraum innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die jeweiligen Voraussetzungen am Hauptveranlagungsstichtag vorlagen. 4Entfallen die Voraussetzungen des Satzes 1 während des Hauptveranlagungszeitraums, ist dies anzuzeigen.
(6) 1Die Steuermesszahl nach Absatz 2 wird um 10 Prozent ermäßigt, wenn sich auf dem Grundstück Gebäude befinden, die Kulturdenkmale im Sinne des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz) sind. 2Wird ein abgrenzbarer Teil des Grundstücks[7] [Bis 30.12.2021: Steuergegenstandes] zu diesem Zwecke genutzt, so ist nur dieser Teil des Steuergegenstandes begünstigt.
(7) Erfüllt ein Grundstück mehrere Vergünstigungstatbestände im Sinne der Absätze 3 bis 6, ergibt sich die Ermäßigung der Steuermesszahl nach Absatz 2 aus der Summe der zu berücksichtigenden Prozentsätze.
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