Rz. 54a

Obwohl das Mindestgliederungsschema des IAS 1.54 keinen gesonderten Ausweis von Vertragsvermögenswerten und Vertragsverbindlichkeiten vorsieht, ergibt sich ein solcher gesonderter Ausweis in der Bilanz – Wesentlichkeit der Posten vorausgesetzt – aus IFRS 15.105.[1]

 

Rz. 55

Nach der in IFRS 15.110 formulierten übergreifenden Zwecksetzung der Anhangangaben zu den Kundenverträgen sollen mit diesen den Abschlussnutzern die Art, die Höhe, die zeitbezogene Erfassung und die Unsicherheiten, welche aus den Kundenverträgen resultieren, aufgezeigt werden. Zur Umsetzung dieser generalnormartig formulierten Zwecksetzung dienen im Einzelnen folgende Kategorien von quantitativen und qualitativen Anhangangaben:

  • Angaben zu den Kundenverträgen,
  • Angaben zu den signifikanten Einschätzungen und deren Änderungen bei der Anwendung von IFRS 15 sowie
  • Angaben zu den aktivierten zusätzlichen Kosten zur Anbahnung von Verträgen und den aktivierten Kosten zur Erfüllung von Kundenverträgen.
 

Rz. 56

Die quantitativen Angaben zu den Kundenverträgen beinhalten eine der generellen Zwecksetzung der Anhangangaben adäquate Aufgliederung der Erlöse[2] sowie Überleitungsrechnungen der Kundenforderungen, der Vertragsvermögenswerte und der Vertragsverbindlichkeiten[3] von deren Anfangs- zu den jeweiligen Endbeständen unter Darstellung der realisierten Umsatzerlöse.[4] Weiterhin sind umfangreiche Angabepflichten zu den Leistungsverpflichtungen, insbesondere zu den zum Abschlussstichtag noch nicht vollständig erbrachten Leistungsverpflichtungen zu erfüllen.[5]

Diese Angaben schließen u. a. Angaben zum normalerweise zugrunde gelegten Realisationszeitpunkt sowie den noch nicht erfüllten Leistungsverpflichtungen zugeordneten Erlösen ein.[6]

 

Rz. 57

Unter den Angaben zu den signifikanten Einschätzungen und deren Änderungen werden in IFRS 15.124–126 explizit genannt:

  • Angabe der angewendeten Methoden zur Messung des Erfüllungsgrads[7] der über einen Zeitraum erfüllten Leistungsverpflichtungen sowie einer Begründung für die jeweils ausgewählte Methode,
  • vorgenommene Einschätzungen bei den zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllten Leistungsverpflichtungen
  • Angaben zu den Methoden, Ausgangswerten und Annahmen zur Ermittlung des Transaktionspreises, den variablen Vergütungsbestandteilen, zur Aufteilung des Transaktionspreises auf die Leistungsverpflichtungen und zu den Rücklieferungs-, Rückerstattungs- und ähnlichen Verpflichtungen.

Aufgrund der Formulierung in IFRS 15.123 sind jedoch sämtliche wesentliche Einschätzungen im Zusammenhang mit der Abbildung von Kundenverträgen anzugeben. Dementsprechend können im Einzelfall insbesondere auch Angaben zu Ermessensspielräumen bei der Klassifizierung von Vertragsmodifikationen (Rz. 16 f.) oder bei der Würdigung der Kriterien für eine zeitraumbezogene bzw. zeitpunktbezogene Umsatzrealisierung erforderlich sein.[8]

Im Allgemeinen gilt, dass die Ausführungen umso umfassender sein müssen, je komplexer das Geschäftsmodell und die unter diesem erzielten Erlöse sind.[9]

 

Rz. 58

Zudem sind im Zusammenhang mit der Aktivierung von zusätzlichen Kosten zur Anbahnung von Verträgen und Kosten zur Erfüllung von Kundenverträgen Einschätzungen im Zusammenhang mit diesen aktivierten Kosten, Abschreibungsmethoden sowie Restbuchwerte (einschl. Aufgliederung) und Abschreibungsbeträge der Periode nach IFRS 15.127 f. anzugeben.

 

Rz. 59

Bei Anwendung einer der in IFRS 15.63 (Rz. 27) oder IFRS 15.94 (vgl. Rz. 52) enthaltenen, aus Praktikabilitätsgründen zugelassenen Vereinfachungsregelung ist dies gem. IFRS 15.129 ebenfalls im Anhang anzugeben.

[1] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 21. Aufl. 2023, § 25 Rz. 266 schlagen einen Ausweis unter den "sonstigen Vermögenswerten" vor.
[2] Vgl. IFRS 15.114.
[3] Vgl. zur Definition IFRS 15. Appendix A.
[4] Vgl. IFRS 15.116–118 sowie zu einem Spiegel zwecks Darstellung der Entwicklung Breidenbach, in Heuser/Theile, 6. Aufl. 2019, Kap. 10.216.
[5] Vgl. IFRS 15.119–122.
[6] Vgl. hierzu sowie einem erläuternden Beispiel Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 21. Aufl. 2023, § 25 Rz. 273.
[7]

Vgl. im Einzelnen Rz. 41 ff.

[8] Ähnlich Breidenbach, in Heuser/Theile, 6. Aufl. 2019, Kap. 10.220.
[9] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 21. Aufl. 2023, § 25 Rz. 274.

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