Rz. 50

Nach IFRS 15.91 f. sind die zusätzlichen Kosten, die bei der Anbahnung eines Kundenvertrags anfallen, als ein eigenständiger Vermögenswert zu aktivieren, sofern diese Kosten ohne Vertragsabschluss nicht angefallen wären und das Unternehmen erwartet die Kosten über den mit dem Kunden geschlossenen Vertrag wieder zu erlangen. Hierzu zählen vor allem an Unternehmensexterne und -interne gezahlte Provisionen[1]. Hingegen sind Aufwendungen, die beispielsweise für Reisespesen oder die Vorbereitung der Präsentationen beim Kunden angefallen sind, von der Aktivierung ausgenommen, da diese Aufwendungen auch bei Nichtzustandekommen des Vertragsabschlusses im Falle einer erfolglosen Akquise entstanden wären.[2] Auch Kosten für das Anfertigen von Entwürfen bei Kundenpräsentationen sind im Regelfall nicht aktivierungsfähig (vgl. aber Rz. 53 f.).

Insbesondere für langfristige Fertigungsaufträge können zusätzliche Kosten zur Anbahnung solcher Aufträge entstehen.

 

Rz. 51

Falls das Unternehmen Vermögenswerte zur Anbahnung von Kundenverträgen aktiviert hat, sind diese nach IFRS 15.99 auf einer systematischen Grundlage, die konsistent mit der Übertragung von Gütern und Dienstleistungen an den Kunden ist, abzuschreiben.

 

Rz. 52

Aus Praktikabilitätserwägungen heraus können IFRS-Anwender sowohl auf die Aktivierung grundsätzlich zu aktivierender zusätzlicher Kosten zur Anbahnung eines Kundenvertrags als auch auf die Abschreibung verzichten, sofern andernfalls der Abschreibungszeitraum höchstens ein Jahr betragen würde.[3]

[1] Ebenso Breidenbach, in Heuser/Theile, 6. Aufl. 2019, Kap. 10.183 sowie Ehrcke in Thiele/v. Keitz/Brücks, Internationales Bilanzrecht, IFRS 15 Rz. 861 f., Stand: 11/2019.
[2] Vgl. IFRS 15.IE 191.
[3] Vgl. IFRS 15.94.

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