Kreditinstitute müssen ihre Kredite mit Eigenkapital unterlegen. Dazu sind sie gesetzlich verpflichtet.

 
Praxis-Tipp

Neue Regeln mit Basel IV

Im Dezember 2017 wurde die Finalisierung von Basel III beschlossen, die unter dem Stichwort Basel IV bekannt ist. Die Umsetzung des neuen Regelwerks erfolgt durch das CRD-IV-Paket, das die Eigenkapitalrichtlinie (Capital Requirements Directive, CRD) und die Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements Regulation, CRR) umfasst, die mehrfach überarbeitet wurden. Das Baseler Reformpaket sieht vor, dass Banken gegenüber der alten Rechtslage mehr Eigenkapital vorhalten, um gegen Kreditausfälle besser gerüstet zu sein. Die allgemeine Befürchtung, dass sich das neue Regelwerk negativ auf die Kreditvergabe und die Kreditkonditionen bonitätsschwacher Unternehmen auswirken wird, hat sich nicht bewahrheitet. Tatsächlich hat die Kreditvergabe der Banken an Unternehmen und wirtschaftlich selbstständige Privatpersonen im Jahr 2022 einen neuen Höchststand erreicht. Dies geht aus der Statistik der Deutschen Bundesbank hervor. Danach haben die Kreditinstitute im Jahr 2022 Darlehen an inländische Unternehmen und wirtschaftlich selbstständige Privatpersonen i. H. v. rund 1.852 Milliarden EUR vergeben. Zum Ende des Jahres 2013 – und damit zehn Jahre zuvor- belief sich die Summe der an inländische Unternehmen und Selbstständige vergebenen Kredite hingegen auf rund 1.377 Milliarden EUR.

Derzeit muss das harte Kernkapital 4,5 % der risikogewichteten Aktiva ausmachen. Die Mindesteigenkapitalquote für das gesamte Tier-1-Kapital beträgt 6 %. Um die Mindesteigenmittelanforderung von 8 % einzuhalten, kann ein Institut bis zu 2 % Ergänzungskapital (Tier-2-Kapital) nutzen. Zusätzlich müssen die Institute einen Kapitalerhaltungspuffer (Capital Conservation Buffer) von 2,5 % vorhalten, der nur aus hartem Kernkapital besteht. Zusammen mit diesem Puffer sind somit insgesamt 7 % hartes Kernkapital erforderlich. Das Kapitalerhaltungspolster soll sicherstellen, dass das Kapital der Banken in Krisenzeiten nicht so schnell aufgezehrt wird. Daneben haben weitere Kapitalpuffer Eingang in das Kreditwesengesetz (KWG) gefunden. So etwa ein antizyklischer Kapitalpuffer sowie ein Kapitalpuffer für systemische Risiken und global systemrelevante Institute. Der antizyklische Kapitalpuffer wurde eingeführt, um einerseits den systemweiten Aufbau von Kreditrisiken in Aufschwungphasen einzuschränken und andererseits in konjunkturell schwächeren Zeiten eine ausreichende Kreditversorgung der Wirtschaft zu gewährleisten. Die Finanzaufsicht hatte diesen Aufschlag im Zuge der Corona-Pandemie zum 1.4.2020 auf 0 % gesenkt, zum 1. Quartal 2023 aber wieder auf 0,75 Prozent heraufgesetzt.

Ein wichtiger Punkt von CRR II ist die Leverage Ratio. Diese Kennzahl gibt vor, wie viel des ungewichteten Gesamtexposures mit aufsichtsrechtlichem Kernkapital zu unterlegen ist. Bisher musste über die Leverage Ratio lediglich berichtet werden. Ab dem 28.6.2021 müssen die Banken allerdings eine Leverage-Ratio von 3 % erfüllen. Damit gibt sie zugleich eine Verschuldungsgröße vor, indem sie das maximal mögliche Geschäftsvolumen auf das etwa 33,3-fache des vorhandenen Kernkapitals begrenzt. Zusätzlich greift ab dem 1.1.2023 ein Leverage Ratio Puffer. Dieser Aufschlag beträgt 50 % des Kapitalpuffers für global systemrelevante Institute (G-SRIs) auf die Verschuldungsquote von 3 %.

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