Nach § 8 Nr. 1 KraftStG bemisst sich die Steuer bei Fahrzeugen der Klasse M1 ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen (Personenkraftwagen) in Fällen einer erstmaligen Zulassung bis zum 30.6.2009 und bei Krafträdern, unabhängig vom Tag der erstmaligen Zulassung, nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen (hubraumorientierte Besteuerung).

In Fällen einer erstmaligen Zulassung ab dem 1.7.2009, soweit es sich nicht um Elektrofahrzeuge (Fahrzeuge nach § 9 Abs. 2 KraftStG) handelt, nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum (kohlendioxidorientierte Besteuerung). Bei Fahrzeugen der Klasse M1 handelt es sich um Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Personenkraftwagen); siehe hierzu Teil A1A Nr. 2 des Verzeichnisses zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern.

Die Besteuerung von Personenkraftwagen richtet sich nach den Steuersätzen des § 9 Abs. Nr. 2 KraftStG. Mit der Reform des Kraftfahrzeugsteuerrechts[1] ist der Gesetzgeber in die duale Besteuerung von Personenkraftwagen eingestiegen. Bei Personenkraftwagen, die bis zum 30.6.2009 erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen worden sind (vgl. §§ 3 und 6 FZV), bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer nach Hubraum sowie Schadstoff- und Kohlendioxidemission, man spricht von der "hubraumorientierten Besteuerung".

Für ab dem 1.7. 2009 erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassene Personenkraftwagen bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer nach der Kohlendioxidemission und dem Hubraum, man spricht von der "kohlendioxidorientierten Besteuerung". Hierbei unterscheiden sich die Tarife für Personenkraftwagen mit Antrieb durch Fremdzündungsmotor (Benzin- oder Ottomotor) von denen mit Antrieb durch Selbstzündungsmotor (Diesel- und Vielstoffmotoren) deutlich. Im Rahmen der Kohlendioxidbesteuerung ist diese Unterscheidung durch die Hubraumkomponente umgesetzt worden. Mit dieser Hubraumkomponente i. H. v. 2 EUR pro angefangene 100 cm³ bei Benzinern und 9,50 EUR pro angefangene 100 cm³ bei Diesel-Personenkraftwagen stellt der Gesetzgeber sicher, dass auch im Rahmen der kohlendioxidorientierten Kraftfahrzeugsteuer der Energiesteuervorteil für Dieselkraftstoff im Bereich Personenkraftwagen kompensiert wird.[2] Hintergrund hierfür ist, dass die geringere Energiesteuer (Mineralölsteuer) auf Dieselkraftstoff, nach der seinerzeitigen politischen Zielsetzung ausschließlich "andere Fahrzeuge", insbesondere Lastkraftwagen, Zugmaschinen oder Omnibusse begünstigen soll. Begünstigt sind auch die Halter von Wohnmobilen.

Mit Art. 1 Nr. 3 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes hat der Gesetzgeber die kohledioxid-orientierte Besteuerung durch den Einstieg in eine progressive Staffelung bei der Besteuerung von Personenkraftwagen, die nach dem 31.12.2020 erstmals zugelassen werden, weiter verfeinert. Durch diese Änderung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG wird die Besteuerung des Haltens von Personenkraftwagen (M1-Fahrzeugen) in Abhängigkeit vom Datum der erstmaligen Zulassung weiter aufgefächert. Mit Art. 1 Nr. 3 Buchst. b des Änderungsgesetzes werden für ab dem 1. Januar 2021 erstmals zugelassene Personenkraftwagen mit der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c KraftStG progressiv steigende- gestaffelte – Werte pro Gramm CO2- Emission eingeführt.

 
Praxis-Tipp

Günstigerprüfung

Für Personenkraftwagen, die seit dem 5.11.2008 erstmals zugelassen worden sind, hat der Gesetzgeber eine Günstigerprüfung zur Anwendung der hubraumorientierten Besteuerung oder der kohlendioxidorientierten Besteuerung eingeführt, vgl. § 18 Abs. 4a KraftStG.

[1] Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze v. 29.5.2009, BGBl 2009 I S. 1170.
[2] Der Energiesteuersatz beträgt seit 1.1.2013 0,6545 EUR pro Liter Benzin und 0,4704 EUR pro Liter Dieselkraftstoff.

2.2.1 Personenkraftwagen: Erstzulassung bis zum 30.6.2009 und durch Antrieb mit Hubkolbenmotor

Die Steuersätze für bis zum 30.6.2009 erstmals zugelassene Personenkraftwagen sind in § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KraftStG normiert. Hierbei ist sowohl die von den Zulassungsbehörden getroffene Einstufung in eine bestimmte Emissionsklasse als auch das Datum der erstmaligen Zulassung von Bedeutung. Das Datum der erstmaligen Zulassung beschreibt den Tag, an dem das Fahrzeug erstmals allgemein und sachlich unbeschränkt zum öffentlichen Verkehr im Inland oder im Ausland mit der dafür erforderlichen Zulassung zugelassen oder in Betrieb genommen worden ist. Das verkehrsrechtliche Zulassungsverfahren ist in § 6 FZV geregelt.

Die Bemessungsgrundlage für durch Hubkolbenmotor angetriebene Personenkraftwagen, die bis zum 30.6.2009 erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen worden sind, ist § 8 Nr. 1 Buchst. a KraftStG normiert: Hubraum sowie die Schadstoff- und Kohlendioxidemission. Die Kraftfahrzeugsteuertarife finden sich § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG. Für Werte zu den ...

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