Rz. 104

Die gleichen Grundsätze gelten im Wesentlichen auch gemäß § 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG, § 3 Abs. 9a Nr. 1, Nr. 2 UStG für die Privatnutzung von Kfz durch Gesellschafter von Personen- oder Kapitalgesellschaften oder ihnen nahestehende Personen. Hier ist zu beachten, dass als Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 5 UStG mindestens die entstandenen Kosten anzusetzen sind, wenn sie höher sind als dasjenige, was von den Gesellschaftern durch Belastung der Privatkonten für die private Nutzung als Entgelt entrichtet wird.

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