Rz. 27

 
Praxis-Beispiel

Ein betrieblicher, auch zu Privatfahrten genutzter Pkw mit Verbrennungsmotor hat einen inländischen Listenpreis von 20.000 EUR zuzüglich 1.500 EUR Sonderausstattung und 19 % Umsatzsteuer, zusammen also 25.585 EUR brutto. Der Händler gewährt einen Rabatt von 10 %, sodass der Kunde 23.026,50 EUR zuzüglich Kosten der Überführung und Zulassung zu entrichten hat.

Berechnung des Privatanteils:

 
Listenpreis (einschl. USt, auf volle 100 EUR abgerundet)[1]
= Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung 25.500 EUR
Nutzungsentnahme pro Kalendermonat
= 1 % von 25.500 EUR 255 EUR
Jährlicher Privatanteil
= 12 % von 25.500 EUR 3.060 EUR

Bei einem Kostensatz von 0,30 EUR pro km entspricht dieser Privatanteil einer Nutzung für Privatfahrten von ca. 850 km im Monat oder ca. 10.200 km im Jahr.

Der Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung gilt unabhängig vom tatsächlich gezahlten Kaufpreis auch für Gebrauchtwagen, z. B. Jahreswagen, Oldtimer,[2] oder gemietete/geleaste Fahrzeuge[3] sowie in ungeminderter Höhe für einen bereits auf einen Restbuchwert von 1/0,50 EUR abgeschriebenen Pkw, bei dem als Betriebsausgaben nur die laufenden Kosten für Benzin, Versicherung, Inspektion u. a. angesetzt werden. Der inländische Listenpreis ist unter Berücksichtigung von Minder- und Mehrausstattungen auch maßgebend für re-importierte Kfz. Nicht in die Regelung einzubeziehen sind dagegen Zugmaschinen und Lkw, d.  h. vor allem land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge.[4] Kann der Listenpreis nicht ermittelt werden, so ist er zu schätzen.[5] Da die Anschaffungskosten meist unter dem oben bezeichneten Listenpreis liegen und fast immer Sonderausstattungen hinzukommen, ist i.  d.  R. ein fiktiver Preis für das Kfz inkl. der Sonderausstattungen zu ermitteln. Zu empfehlen ist, sich diesen beim Fahrzeugkauf vom Händler bescheinigen zu lassen.[6]

 

Rz. 28

Zeitpunkt der Erstzulassung des Kfz ist der Tag der erstmaligen Zulassung des individuellen Fahrzeugs zum Straßenverkehr, der bei inländischen Fahrzeugen aus den Zulassungspapieren (Kfz-Schein) zu entnehmen ist. Im Zweifelsfall trifft den Unternehmer die Beweislast.

 

Rz. 29

Im Fall mehrerer zum Betriebsvermögen gehöriger Kfz, für die jeweils kein Fahrtenbuch geführt wurde, ist der pauschale Nutzungswert grundsätzlich für jedes Fahrzeug anzusetzen, das vom Unternehmer oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt wird. Macht der Steuerpflichtige glaubhaft, dass bestimmte Kraftfahrzeuge ausschließlich betrieblich genutzt werden, weil sie für die private Nutzung nicht geeignet sind, wie z. B. Werkstattwagen,[7] oder diese ausschließlich eigenen Arbeitnehmern überlassen werden, ist für diese Kraftfahrzeuge keine Nutzungsentnahme zu erfassen. Dies gilt auch für Kfz, die nach der betrieblichen Nutzungszuweisung nicht zur Privatnutzung zur Verfügung stehen, z. B. Vorführwagen, zur Vermietung bestimmte Kfz oder Kfz von Steuerpflichtigen ohne feste örtliche Arbeitsstätte. In diesem Fall muss jedoch pro Familienangehörigen des Unternehmers für jeweils das Kfz mit dem nächsthöchsten Listenpreis eine Nutzungsentnahme versteuert werden.[8]

 
Praxis-Beispiel

Zum Betriebsvermögen des Unternehmers U gehören 5 Kfz, die von U, seiner Ehefrau und dem erwachsenen Sohn sowie von den Angestellten genutzt werden. Die betriebliche Nutzung beträgt jeweils mehr als 50 %. Fahrtenbücher werden nicht geführt. U erklärt glaubhaft eine Nutzungsentnahme für die 3 Kfz mit den höchsten Listenpreisen. Die übrigen beiden Kfz werden von den Angestellten zur Überwachung von Bauprojekten genutzt, eine Privatnutzung ist untersagt.

Ergebnis: Die Nutzungsentnahme ist für die 3 Kfz mit den höchsten Listenpreisen pauschal nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu ermitteln. Aufgrund der betrieblichen Nutzungszuweisung und durch die Versteuerung der Nutzungsentnahme, bemessen an den höchsten Listenpreisen, unterbleibt für die beiden restlichen Kfz eine Nutzungswertbesteuerung.[9]

Wird bei Nutzung mehrerer betrieblicher Kfz für Privatfahrten für einzelne der Fahrzeuge (ordnungsgemäß) ein Fahrtenbuch geführt, so kann der Unternehmer die private Nutzung dieser Fahrzeuge mit den auf die Privatnutzung entfallenden Aufwendungen ansetzen und für die anderen auch privat genutzten Kfz die Listenpreismethode wählen. Ein Zwang zur einheitlichen Methodenwahl für den Privatanteil mehrerer betrieblicher Kfz besteht demnach nicht. Vielmehr bleibt es dem Steuerpflichtigen unbenommen, die Wahl der Ermittlungsmethode für jedes Kfz gesondert, aber für alle Arten der nichtunternehmerischen Nutzung (normale Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, Familienheimfahrten) eines Kfz einheitlich auszuüben. Für den BFH stellt das Problem der Kostenzuordnung bei mehreren betrieblichen Kfz keinen überzeugenden Grund für eine Einschränkung der Methodenwahl dar.[10]

Neben der Fahrtenbuchmethode kann die Besteuerung des pauschalen Nutzungswerts nach der 1 %-Regel auch dadurch verhindert werden, dass sich im Privatvermögen...

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