[1]

§ 7 Einsatz des Kindergelds

Ein Elternteil hat unabhängig von einer einkommensabhängigen Heranziehung nach den §§ 1 bis 6 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds zu zahlen, wenn

 

1.

vollstationäre Leistungen erbracht werden,

 

2.

er Kindergeld für den jungen Menschen bezieht und

 

3.

seine Heranziehung nicht nachrangig nach § 94 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist.

[1] § 7 geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung vom 05.12.2013. Aufgehoben durch Zweite Änderungsverordnung zur Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe vom 20.12.2023. Anzuwenden vom 04.12.2013 bis 31.12.2023.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge