(1) Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile [Bis 31.12.2023: , Ehegatten oder Lebenspartner junger Menschen] [1] zu entrichten haben, richtet sich nach
a) |
der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Einkommen zuzuordnen ist, und |
b) |
der Beitragsstufe in den Spalten 2 bis 5 der Anlage, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermitteln ist. |
(2) Für jede kostenbeitragspflichtige Person wird der jeweilige Kostenbeitrag getrennt ermittelt und erhoben.
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